Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgericht München I ging davon aus, „dass die eidesstattlichen Versicherungen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die einer Seite zu größerer Glaubwürdigkeit verhelfen könnten als der anderen”. Dann suchte das Gericht nach Indizien. Indiziell war es für das Gericht „durchaus naheliegend, dass sich der Verfügungskläger so geäußert haben könnte, wie es ihm [von FOCUS] zugeschrieben wird”. Da zudem die Glaubmachungslast bei den Antragstellern lag, urteilte das Gericht zugunsten FOCUS.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 19940/05, nachlesen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen: 9 Sa 1518/04 die Rechtsprechung gefestigt:
Die Registrierung einer Internet-Domäne bereitet nur die Gründung des Konkurrenzunternehmens vor. Damit ist die Registrierung - nach der üblichen Unterscheidung zwischen Vorbereitungshandlung einerseits und nach außen wirkender werbender Tätigkeit andererseits - rechtmäßig. Der Arbeitnehmer, der registrieren lässt verstößt nicht gegen das - während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bestehende - Wettbewerbsverbot.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf äußert sich in einem neuen Beschluss vom 15. Juni 2005 zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung im Lesermarkt. Einige Ausführungen können auf die Fusion Springer/ProSiebenSAT 1 ausstrahlen. Das OLG Düsseldorf wäre zuständig, wenn ein Beteiligter eine negative Entscheidung des Bundeskartellamts angreifen würde. Az.: VI-Kart 25/04 (V).
Die Gründe des Beschlusses reichen hin bis zu einem Abschreckungs- und Entmutigungseffekt. Das OLG Düsseldorf gegen Ende seines Beschlusses wörtlich:
„Der beabsichtigte Anteilserwerb hätte entgegen der Auffassung der Beschwerde auch einen Abschreckungs- und Entmutigungseffekt auf (potentielle) Wettbewerber. Hierbei ist auf die Einschätzung und Reaktion der aktuellen und potentiellen Wettbewerber abzustellen. In Anbetracht der überragenden Marktstellung... müssen sie [die Wettbewerber] damit rechnen, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund ihrer uneingeschränkten Beherrschungsmöglichkeit auf die Beteiligte zu 2. noch besser als vorher im Zusammenspiel mit den Zeitschriften .. auf vorstoßenden Wettbewerb reagieren kann.”
Zur Bedeutung einer Festigung der Marktstellung legt das OLG Düsseldorf in Ziff. II Nr. 3 seines Beschlusses dar:
„Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ... kann deshalb schon in der Stärkung der Fähigkeit liegen, nachstoßenden Wettbewerb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden Wettbewerbsdruck zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu sichern...” (es folgen Hinweise auf Urteile des Bundesgerichtshofs - unter anderem auf das Urteil Springer/Elbe Wochenblatt I).
Der Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht hat soeben in seiner Ausgabe 11/2005 diesen - noch nicht rechtskräftigen - Beschluss veröffentlicht.

Frau Reding antwortete in einem Interview auf die von der deutschen Presse immer und immer wieder geäußerte Kritik an Ihren Plänen zum Product Placement lediglich:
„Ich habe die deutsche Debatte um Schleichwerbung und Product Placement sehr aufmerksam verfolgt.... Ich habe so in der neuen Richtlinie vorgesehen, dass der Zuschauer im Vorspann einer Sendung informiert werden muss, wenn diese Product Placement enthält. Eine Zuschauer-Täuschung, wie wir sie in Deutschland beim 'Marienhof'-Skandal erlebt haben, wird in Zukunft also eindeutig verboten sein.”
Quelle: neueste Ausgabe pro media 12/2005, Interview mit Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien.
Frau Reding hat mit diesem Interview für die Sache sicher getan, was möglich war. Besser verteidigen lässt sich der Plan gegen die erdrückenden Argumente der Presse nicht. Problematisch oder - wie man's nimmt - tapfer ist, dass sich die EU bislang nicht bewegt.
Die EU beruft sich nicht etwa auf Studien, aus denen sich ergeben soll, dass „der Zuschauer” aufgrund eines Hinweises im Vorspann bei jedem Product Placement nicht getäuscht werde, also stets realisiere: „Ach ja, das ist bezahlte Werbung!”.
Die EU-Kommissarin geht nicht darauf ein, dass „der Zuschauer” den Vorspann oft nicht einmal sieht; - zum Beispiel, wenn er erst später kenntnislos die Sendung mit dem Product Placement einschaltet. Ein Hinweis im Nachspann kann im Wesentlichen nichts retten.
Wer „der Zuschauer” sein soll, wenn Milionen Zuschauer zusehen, erfährt der Kritiker nicht. Der eine Zuschauer verhält sich so und fasst so auf, der andere gerade anders. Im Wettbewerbsrecht behilft sich der Europäische Gerichtshof mit dem Verbraucherleitbild des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers”. Dass der durchschnittliche Durchschnitt jeweils das Product Placement als Werbung erkennt, kann jedoch niemand auf dieser Welt bestätigen.
Genauso wenig beruft sich die EU auf Studien, nach denen das Vertrauen auf die Trennung von Redaktion und Werbung dennoch erhalten bleibe. Studien würden voraussichtlich die Pläne der EU konterkarieren.
In den Interviewantworten findet sich kein Wort dazu, dass Werbungsgelder durch Product Placement im Fernsehen von der Presse abgezogen werden. Dabei hat sich eine Stellungnahme aufgedrängt.
Es fehlt jedes Wort dazu, wie sehr die Presse unter Druck gerät, sich dem Fernsehen zum Product Placement anzupassen.
Genauso: Keine Stellungnahme dazu, dass dann die Täuschungswelle auch noch über das Internet die Presse überschwemmen würde.
Dabei ist die - wie RTL - in Luxemburg beheimatete Kommissarin genauso für den Schutz der Presse zuständig. Nachdenklich muss auch stimmen, dass - wie Frau Reding im Interview versichert - „die deutsche Debatte sehr aufmerksam verfolgt” wurde. Das heißt, all die Einwände sind bekannt und bleiben dennoch unbeachtet. Warum nur?!
Der Koalitionsvertrag der schwarz-roten Regierung bestimmt ausdrücklich auf seiner Seite 114, dass im Rahmen der Revision der EU-Fernsehrichtlinie „insbesondere an der Trennung von Programm und Werbung festzuhalten” sei. Dieser gute Vorsatz verlangt, nicht mit einem bloßen Hinweis im Vor- und Abspann die Trennung praktisch doch aufzuheben.

Heribert Fassbender: „Es steht im Augenblick 1:1, aber es hätte auch umgekehrt kommen können.”
Horst Hrubesch: „Manni Bananenflanke, ich Kopf, Tor!”
Thomas Hässler: „Ich bin körperlich und physisch topfit.”

Auch in zweiter Instanz wurde gegen Paris Match entschieden. Das Berufungsgericht, La Cour d'Appel de Versailles, hat das erstinstanzliche Urteil des Tribunal de Grande Instance de Nanterre im Wesentlichen bestätigt.
Bestätigt wurde insbesondere die Verurteilung auf Zahlung von 50.000 € sowie auf Veröffentlichung der Verurteilung. Eingeschränkt hat das Berufungsgericht insofern, als Paris Match die Verurteilung nicht über die gesamte Titelseite hinweg veröffentlichen muss, sondern „lediglich” auf dem unteren Drittel (in roten Buchstaben). Verschlechtert hat das Berufungsgericht, dass Paris Match dem Fürsten zusätzlich 5.000 € für sogenannte nicht-erstattungsfähige Kosten zu zahlen hat.
Der auf der Titelseite zu veröffentlichende Text muss lauten:
„Par arrêt de la cour ... la société .. a été condamnée pour avoir porté atteinte à la vie privée et au droit à l'image de Albert II de Monaco dans le numéro 2920 daté du 5 mai 2005 du journal Paris Match publié un article intitulé 'Albert de Monaco: Alexandre. L'enfant secret'.”
Das Urteil liegt uns vor. Wir werden es ins Netz stellen, sobald wir ein besser lesbares Exemplar in Händen halten.
In Deutschland war Fürst Albert II dagegen sowohl beim Landgericht Freiburg als auch beim Berufungsgericht, dem OLG Karlsruhe/Zivilsenate Freiburg nicht erfolgreich.
Die französischen Urteile alarmieren selbstverständlich. Auf das französischen Recht der Pressefreiheit und das französische Recht auf Information haben sich im Spannungsfeld zum Persönlichkeitsrecht nicht die Erfahrungen mit Diktaturen des 20. Jahrhunderts ausgewirkt; und das französische Recht hat nach dem zweiten Weltkrieg zum Presserecht keinen Neuanfang mit einem Verständnis für das amerikanische und das englische Recht auf Redefreiheit erlebt.
In Frankreich regt sich zwar Widerstand gegen die französische Rechtsprechung; aber andererseits besteht die Gefahr, dass vor allem über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Einfallstor das englische Recht und das vom Bundesverfassungsgericht ausdifferenzierte deutsche Recht zurückgedrängt werden.
Hinweis zu möglichen Verwechslungen: Nach unseren Ermittlungen liegt zusätzlich ein Urteil vor, in dem Paris Match vom Tribunal de Grande Instance de Nanterre zu 30.000 € verurteilt worden ist. Dieses weitere Urteil betrifft einen nachfolgenden Artikel vom 30. Juni 2005, - ebenfalls zum Thema: Albert II/ Alexandre/Nicole Coste. Dieses Urteil wurde am 21. September erlassen und trägt das Aktenzeichen: 05/08652. Das erste Urteil (50.000 €) erging am 29. Juni 2005 zu dem (ersten) Artikel vom 5. Mai 2005; Az.:05/06268. Dieses Urteil vom 29. Juni 2005 hat nun das Berufungsgericht Versailles - wie zu Beginn - beschrieben am 24. November 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das Az. dieses Berufungsurteils: 05/05739.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Jemand dachte, er hätte schlechthin d i e neue Geschäftsidee:
Er gründet ein Unternehmen für - wie er sagt - Lesezirkel, bezieht die Zeitschriften zu den günstigen Lesezirkelbedingungen von Verlagen und bedient mit „Lesezirkeln” alle ständigen Vertragspartner großer Sponsoren. Nach diesem Plan könnten große Sponsoren zum Beispiel jeweils speziell die meisten Apotheken oder Ärzte oder Frisöre flächendeckend versorgen.
Die Konsequenzen für die heute bekannten Lesezirkel und die Verlage lägen, ließe sich diese Geschäftsidee realisieren, auf der Hand, - unter anderem:
Welcher Arzt, welcher Frisör sollte noch den herkömmlichen Lesezirkel zu ungünstgeren Bedingungen beziehen? Womöglich bekäme er den Lesezirkel vom Sponsor sogar geschenkt. Dann: Der Sponsor könnte so effektiv mit dem Lesezirkel werben, dass die Werbung der Konkurrenten im Heft durch den sog. Ausstrahlungseffekt verlöre. Außerdem verringerte der Sponsor stark Streuverluste, weil er sich eben nur an die wendete, die ihn speziell interessieren.
Das Ideengenie klagte zunächst auf Lieferung vor allem von FOCUS, BUNTE und freundin.
Der Plan ist jedoch gescheitert. In seinem Urteil Az.: 1 Kart U 13/04, bestätigte jetzt das OLG Hamburg die abweisende Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
Das Urteil ist für Kartell-, Vertriebs- und Werberechtler so reichhaltig, dass es sich lohnen könnte, zumindest die von uns dem Urteil vorangestelllten Leitsätze durchzulesen. Selbst Verfahrensrechtler finden in dem Urteil interessante Hinweise.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 1 U 4755/03, ist typisch:
Der Grundsatz scheint - wenn auch notwendigerweise allgemein gefasst - klar zu sein. Bei der Anwendung des Grundsatzes sind dann jedoch problematische Sätze zu lesen. Am Ende lässt sich aber nicht feststellen, das Urteil sei im Ergebnis falsch. So richtig überzeugend, ist das Urteil aber auch nicht.
Als Grundsatz formuliert das Urteil - mit anderen Urteilen übereinstimmend:
„Die Räum- und Streupflicht wird wie jede Verkehrssicherungspflicht durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Dies sind solche Stellen, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese Verhältnisse für den Autofahrer nicht oder nicht recht rechtzeitig erkennbar sind, selbst wenn er mit erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse fährt.”
Das Urteil konkretisiert den Grundsatz jedoch problematisch:
- Das Urteil stellt lapidar fest: „Nach der Aufstellung des - wie die Fotos zeigen - gut sichtbaren Warnschildes vor Glatteis, die vor dem Unfall des Klägers erfolgte, ist dies [die dortige Verkehrssituation überfordert auch den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer] aber ausgeschlossen.”
- Wie auch Entscheidungen zu anderen Rechtsgebieten grenzt das Urteil die Rechts- von der Sachverhaltsfrage nicht scharf genug voneinander ab. Es formuliert schlechthin:
„Ob das Auftreten von Glatteis am Unfallort diesen zu einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der Rechtsprechung macht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung das vom Kläger abgebotene Gutachten (welcher Fachrichtung?) weder erforderlich noch geeignet ist.”

Der Grund: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes setzt eine rechtsunwirksame Kündigung voraus. Kündigt ein Arbeitgeber, und berechnet er die Frist falsch, dann ist die Kündigung nicht rechtsunwirksam. Vielmehr ist die Kündigung mit falsch berechneter Frist in der Regel nur umzudeuten (und zwar in eine Kündigung zum nächst zulässigen Termin).
Unbekannt ist in der Praxis oft schon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung zu einem zu kurzfristigem Termin nur umzudeuten ist; so schon ein BAG-Urteil vom 18. 4. 1985, das noch heute angewandt wird.
Dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG festgelegte Dreiwochenfrist nicht einhalten muss, hat neuerdings das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt; Az.: 6 Sa 135/05. Oft wird die Gegenansicht vertreten.
Die Revision wurde zugelassen.