Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

GLÜCKS REVUE, Seite „humor” in der Ausgabe von heute:
Im Jura-Examen fragt der Prüfer: „Was gehört eigentlich alles zu einem Testament?” - Kandidat: „Ein Toter und sein Besitz”.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

FOCUS-MONEY wird morgen - Ausgabe 51/2005 - über 40 Möglichkeiten berichten, noch für dieses Jahr Steuern zu sparen und die Steuererstattung für das nächste Jahr zu erhöhen.

Nun liegt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 10 AZR 640/04 vor.
Umstritten war eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Grundlage der Entscheidung ist, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht nur Willkür verbietet, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Das BAG verlangt, dass der sachliche Grund dem Zweck des Weihnachtsgeldes entspricht. Es nimmt an, es sei sachfremd, nur mit der Begründung zu unterscheiden, dass „Angestellte in der Regel einen weitaus höheren Ausbildungs- und Qualifikationsstand - sowie Verantwortungsbereich [hätten], der sie auf dem Arbeitsmarkt macht”.
Der Arbeitgeber muss in Zweifelsfällen den Zweck des Weihnachtsgeldes und die Differenzierungsgründe so substantiieren, dass die Sachlichkeit beurteilt werden kann.

So zurückhaltend vor allem die Hamburger und Berliner Presse-Gerichte im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit die Interessen der Presse berücksichtigen, zeigt sich doch:
Soweit Betroffene von sich aus stark in der Öffentlichkeit auftreten, schwindet die starke Vorliebe für die Personen des öffentlichen Lebens zumindest in zweiter Instanz.
Ein neues Urteil ist vor allem insofern bemerkenswert, als das Oberlandesgericht Hamburg ausnahmsweise nicht verlangt hat, dass der Betroffene auch speziell zu dem nun aufgegriffenen Thema in die Öffentlichkeit „gegangen” ist.
Das OLG Hamburg in seinem Urteil Az.: 7 U 106/05 wörtlich:
Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich in der Tat nicht öffentlich über die Auswirkung der Meinungsverschiedenheit zwischen Dieter Bohlen und Volker Küster auf ihre Beziehung zu Ihrem Lebensgefährten geäußert hat. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit viel konkreter und auch weitergehend über die Beziehung zu ihrem Lebenspartner öffentlich ausgelassen hat und auch mit diesbezüglichen Veröffentlichungen von Dieter Bohlen einverstanden war, muss sie dennoch die hier erfolgten harmlosen, sie nicht weiter verletzenden Spekulationen hinnehmen, welche wiederum auf einen Vorgang Bezug nehmen, den der Lebenspartner der Klägerin selbst öffentlich gemacht hat.”

Während einer Hauptversammlung beantragte ein Aktionär schlüssig, den Leiter der Hauptversammlung aus wichtigem Grunde abzuberufen. Der Leiter ließ über den Antrag nicht abstimmen. Die fatale Folge:
„Es kann hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Allein das Unterlassen über die Abstimmung dieses Antrags führt zur Nichtigkeit der folgenden Sachbeschlüsse. Der Vortrag in der Hauptversammlung über ein Strafverfahren und seinen Ausgang stellt zunächst eine schlüssige Darlegung eines wichtigen Grundes dar, da die Verstrickung in einen Sachverhalt, der zu Tätigkeiten der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden geführt hat, zunächst Zweifel an der persönlichen Eignung aufkommen lassen, umso mehr ...”.
So entschieden hat das Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 3-5 0 100/04. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nun ist uns das Urteil des Hans. Oberlandesgerichts Az.: 5 U 68/05 zugestellt worden. Am schnellsten werden Sie sich umfassend mit den Leitsätzen informieren können, die wir zusammenfassend dem Urteil vorangestellt haben.
Das Landgericht Hamburg hatte über diese G+J-Klage noch anders entschieden.
Interessieren wird den Medien- und den Wettbewerbsrechtler auf jeden Fall:
Das OLG Hamburg hat zur Bestätigung „größtes und erfolgreichstes People Magazin” nicht nur die Auflage, sondern auch die Reichweite herangezogen. Dabei konnte sich das OLG Hamburg allgemein ausdrücken, weil die BUNTE beide Kriterien erfüllt. Im Urteil heißt es:
„Hiermit beanspruchen die Beklagten, in Europa die nationale Zeitschrift mit der höchsten Auflage und/oder Reichweite zu sein.”
Auf das - auch früher schon zu anderen Märkten und in früheren Entscheidungen geäußerte Argument - zum europaweiten Vertrieb, entgegnet das Gericht:
„Entgegen der Ansicht des Landgerichts geht die Verkehrserwartung bei einer Zeitschrift wie der BUNTEN nicht dahin, dass die in deutscher Sprache erscheinende Zeitschrift in allen oder doch allen wesentlichen nationalen Märkten in Europa erscheint und eine auf das jeweilige Land bezogene Ausgabe herausgibt.”

So betitelt die Ausgabe Januar/Fabruar 2006 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin hat seine zunächst von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Frau Auermann streitet jedoch weiter. Sie hat Berufung eingelegt.
Es handelt sich bei diesem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 772/05, um einen der Fälle, bei denen sich das Gericht aufgrund des vom Verlag vorgelegten Materials überzeugen ließ:
Die Prominente hat zuvor selbst diese privaten Angelegenheiten in die Öffentlichkeit getragen und muss deshalb weitere Publikationen hinnehmen. Genauer: Wenn die neue Veröffentlichung mit dem früher von der Prominenten der Öffentlichkeit selbst zugänglich gemachten Teil der Privatsphäre korrespondiert, dann überwiegt grundsätzlich die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht.
Anlass des Rechtsstreits waren Äußerungen des Noch-Ehemanns über den Umgang mit dem Kind und über sein Verhältnis zu seiner Frau, Nadja Auermann.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der in Prozessen immer wiederkehrenden Argumentation gegen die Presse, das Kindeswohl verbiete die Publikation.
Das Gericht wörtlich:
Die Berichterstattung ist schließlich nicht deshalb zu untersagen, weil durch die öffentliche Ausbreitung der Trennung das Kindeswohl gefährdet sein könnte, etwa weil die Kinder der Antragstellerin hierauf angesprochen werden könnten. Denn bei einer derartigen Folge handelt es sich um eine Reflexwirkung, die typischerweise bei einer Berichterstattung über prominente Eltern eintritt. Dies aber ist hinzunehmen, weil andernfalls jede Berichterstattung unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG zu untersagen wäre.”
Eine Anmerkung:
Ergänzt wird dieses Urteil des Landgerichts Berlin durch Urteile, welche darauf verzichten, dass die neue Veröffentlichung mit der früheren Öfnnung der Privatsphäre korrespondieren muss. Wir haben am 2. Januar und am 15. 12. 2005 als Beispiele Urteile zu Bohlen und dessen Lebensgefährtin veröffentlicht.