Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Wählt ein Mann 0 18 88/3050 und verlangt Umweltminister Trittin. Sagt die Dame von der Vermittlung: 'Herr Trittin ist nicht mehr hier. Unser Minister heißt Gabriel.' Gut, sagt der Anrufer. Zehn Minuten später verlangt er wieder den Minister Trittin. Wieder die Antwort: 'Der ist nicht mehr im Haus.' Später fragt der Mann wieder nach Trittin. Sagt die Telefondame: 'Mein Herr, Sie rufen jetzt schon zum dritten Mal an. Ich erkenne es am Display. Verstehen Sie nicht: Herr Trittin ist nicht mehr Umweltminister.' 'Doch, ich weiß es', sagt der Anrufer, 'aber ich kann es gar nicht oft genug hören'.”
Helmut Markwort in seinem Tagebuch in der FOCUS-Ausgabe von morgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, hat in zweiter Instanz BUNTE zugebilligt, sich zu bezeichnen als:
- „Europas erfolgreichstes People-Magazin”
- „Europas größtes People-Magazin” und
- „Europas profiliertestes People-Magazin”.
Geklagt hatte G+J.
Die Urteilsbegründung werden wir ins Netz stellen, sobald sie uns zugestellt worden ist. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 5 U 68/05.
Nacheinander werden sprechen:
a. Martin Dieckmann über „Wege durchs Labyrinth, EU-Recht im journalistischen Alltag”
b. Wir über das Thema: „EU-Recht und Europäische Menschenrechtskonvention - Auswirkungen auf die Presse”
c. Ruth Hieronymi: „EU-Recht und EMRK - Auswirkungen auf den Rundfunk”
d. Dieter Dörr: „Freiheit? Gleichheit? Wettbewerb! Medienfreiheit im 'Gemeinsamen Markt'”.
Abgeschlossen wird der Journalistentag mit einer Podiumsdiskussion: „Zwischen Lobby und Widerstand, Chancen und Herausforderungen journalistischer Interessenvertretung, Erfahrungen und Perspektiven für Journalisten und Medien”.
Ort und Zeit: Großer Saal im Haus der ver.di-Bundesverwaltung in Berlin Paula-Thiede-Ufer 10; von 10.30 Uhr bis 17 Uhr.
Unser Referat (PDF, 543 KB) können Sie hier herunterladen.
Wer in der Priorität in Rückstand geraten ist, kann nun schnell mit der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, das Versäumte wieder gut machen und den Konkurrenten alt aussehen lassen.
Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben die Klage des Inhabers der Domain „schluesselbaender.de” gegen den ursprünglichen Nachzügler, der neu mit „schlüsselbänder.de” auftrat, abgewiesen. Der lernfähige Nachzügler hatte sich zwischendurch mit „schlüsselband.de” beholfen. Das Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 39/05, wörtlich:
„Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann... So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains „schlüsselbaender.de” und „schluesselbänder.de”, die bei entsprechenden Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internetangemessen zur Geltung zu kommen.”
Nebenbei dokumentiert das OLG Köln somit, dass es sogar grundsätzlich möglich sein soll, sich so weit anzunähern, dass innerhalb eines Wortes einmal mit und einmal ohne Umlaut registriert wird.
Die Gefahr, dass „freie Mitarbeiter” nachträglich Rechte als Arbeitnehmer beanspruchen, ist hinreichend bekannt.
Weniger bewusst ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass arbeitnehmerähnlichen Personen Urlaubsansprüche zustehen. § 2 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt: „Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.”
Was immer wieder nahe liegt, hat das BAG - in dem von ihm am 15. November entschiedenen Rechtsstreit - getan. Es ließ offen, ob die Anspruchstellerin als Arbeitnehmerin arbeitete und griff auf den zitierten § 2 zurück. Für das BAG war es unerheblich, dass es im Belieben der Mitarbeiterin lag, wie oft und wie lange sie arbeitete.
Die Leitung einer Klinik erstellte den Dienstplan nicht selbst, sondern überließ es den Mitarbeitern, sich in die monatlichen Nachtwachendienstpläne einzutragen. Dem BAG reichte aus, dass die Arbeitgeberin eine fortlaufende Beschäftigung ermöglichte, die Mitarbeiterin diese Möglichkeit für 120 bis 216 Stunden pro Monat nutzte und damit von der Arbeitnehmerin wirtschaftlich abhängig war.
Das Urteil lässt sich selbstverständlich auf viele andere Fallgruppen übertragen. Arbeitgeber, die nicht nur Freiheiten einräumen, sondern sich gegen unüberschaubare Risiken absichern wollen, müssen eben minutiös sicherstellen, dass die Mitarbeiter von ihnen nicht wirtschaftlich abhängig sind.
Das Urteil liegt noch nicht vollständig vor. Sein Aktenzeichen: 6 Sa 310/04.
So betitelt die neue Ausgabe - 48/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Über die vielfachen Versuche von Markeninhabern, davon zu profitieren, dass das Nachrichtenmagazin die Bezeichnung FOCUS erst bekannt gemacht hat, haben wir an dieser Stelle schon öfters berichtet.
Typisch ist der Fall, dass jemand FOCUS früher als Marke registrieren ließ, mit dieser Marke unbekannt blieb und nun gegen prioritätsjüngere, bekannte Marken vorgeht. Aus der Sicht des Verlages, der die Marke erst bekannt gemacht hat: Der Gegner will bei demjenigen ernten, der gesät hat.
Bei einem neuen Versuch hat es der Inhaber einer prioritätsälteren Marke gegen die TOMORROW FOCUS AG versucht. Erfolglos. Dieses Mal musste nicht einmal auf die Bekanntheit der Verlagsmarke eingegangen werden:
Das Harmonisierungsamt hat für den EDV-Bereich eine Verwechslungsgefahr mit der Begründung ausgeschlossen, dass der Bestandteil TOMORROW so vergleichbar präge wie FOCUS.
Hier können Sie die Entscheidung des Harmonisierungsamts No B 628 307 nachlesen. Leitsätze haben wir vorangestellt.
Der Vizepräsident des Deutschen Bundestags Thierse, jüngst auf der Herbsttagung der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung:
„Dramatischer ausgedrückt: Demokratische Politik und Medien passen nicht zueinander.”
So formuliert ein Politiker trotz aller Erfahrungen in der DDR und die Praxis anderer Diktaturen kennend.
Quelle: Morgen erscheinende Ausgabe des FOCUS in „Sprüche der Woche”.
Dieser Einstellung entspricht es, dass Schröder als Bundeskanzler geäußert hat, als die Bundesregierung soeben entschieden hatte, die für die Medienfreiheit unfraglich negative Entscheidung der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 („Caoroline-Urteil”) trotz eines Sturmlaufes der Medien nicht der Großen Kammer des Straßbutger Berichts zur Prüfung vorzulegen:
„In diesem Urteil werden die Pressefreiheit und die Garantie für seriösen Journalismus in Stein gemeißelt.”
Grundverständnis unter Demokraten ist dagegen, worauf das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten hinweist:
Die Medienfreiheit ist zusammen mit anderen Kommunikationsfreiheiten schlechthin für eine freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierend.
Das Urteil des Landgerichts München I Az.:9 0 19309/05 bietet ein weiteres Musterbeispiel dafür, wie versucht wird, unbedingt Gegendarstellungen durchzusetzen. Zu vier Erklärungen sollte gegendargestellt werden. Jedoch:
1. Der Artikel enthielt die im ersten Antrag unterstellte Behauptung nicht, - auch nicht in der Form eines Eindrucks.
2. Zur zweiten Forderung hat der Antragsteller widersprüchlich vorgetragen.
3. In der dritten Forderung entgegnete der Antragsteller unscharf.
4. Im vierten Fall wurde nicht auf die Ausgangsmitteilung erwidert.
„Die diesbezügliche Aussage ist falsch...”, begann eine Gegendarstellungsforderung. Zunächst stellte das Landgericht München I in einem Urteil fest:
„Die beantragte Gegendarstellung ist irreführend: Die Gegendarstellung lässt nicht erkennen, ob sie mit der 'diesbezüglichen Aussage' meint, dass sich der Verfügungskläger nicht in dem zitierten Sinne geäußert habe, oder dass mit der Firma ... kein Fixpreis vereinbart worden sei, oder beides.”
Mit dieser Feststellung schliessen die Entscheidungsgründe jedoch nicht. Das Gericht legt zusätzlich zu jeder Deutungsmöglichkeit dar, dass sie jeweils nicht zulässig ist. So erläutert das Urteil zu einer Deutung: „Damit würden sich die Verfügungskläger nämlich in Widerspruch zu den von Ihnen selbst mitgeteilten Tatsachen ... setzen.”
Wie hätte es sich verhalten, wenn eine Deutungsmöglichkeit der Gegendarstellung zulässig gewesen wäre? Jedenfalls dem Wortlaut nach geht das Gericht nicht nur hilfsweise auf jede Deutungsmöglichkeit ein. Nach dem Grundsatz, dass Gegendarstellungen nicht irreführen dürfen, hätte das Gericht, meint der Verf. dieser Zeilen, allein schon im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit abweisen müssen. Bei mehrdeutigen Gegendarstellungen wird auf jeden Fall eine Gruppe bereits insofern irregeführt, als diese Adressaten von einer falschen Tatsachenbehauptung ausgehen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht ersichtlich.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 18785/05 einsehen.
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