„Die diesbezügliche Aussage ist falsch...”, begann eine Gegendarstellungsforderung. Zunächst stellte das Landgericht München I in einem Urteil fest:
„Die beantragte Gegendarstellung ist irreführend: Die Gegendarstellung lässt nicht erkennen, ob sie mit der 'diesbezüglichen Aussage' meint, dass sich der Verfügungskläger nicht in dem zitierten Sinne geäußert habe, oder dass mit der Firma ... kein Fixpreis vereinbart worden sei, oder beides.”
Mit dieser Feststellung schliessen die Entscheidungsgründe jedoch nicht. Das Gericht legt zusätzlich zu jeder Deutungsmöglichkeit dar, dass sie jeweils nicht zulässig ist. So erläutert das Urteil zu einer Deutung: „Damit würden sich die Verfügungskläger nämlich in Widerspruch zu den von Ihnen selbst mitgeteilten Tatsachen ... setzen.”
Wie hätte es sich verhalten, wenn eine Deutungsmöglichkeit der Gegendarstellung zulässig gewesen wäre? Jedenfalls dem Wortlaut nach geht das Gericht nicht nur hilfsweise auf jede Deutungsmöglichkeit ein. Nach dem Grundsatz, dass Gegendarstellungen nicht irreführen dürfen, hätte das Gericht, meint der Verf. dieser Zeilen, allein schon im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit abweisen müssen. Bei mehrdeutigen Gegendarstellungen wird auf jeden Fall eine Gruppe bereits insofern irregeführt, als diese Adressaten von einer falschen Tatsachenbehauptung ausgehen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht ersichtlich.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 18785/05 einsehen.