Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

neue woche, neueste Ausgabe 43/2005:
„Beim Länderspiel sitzt ein Knirps auf der Ehrentribüne zwischen lauter Bonzen. 'Woher hast du die Ehrenkarte?', fragt ein Ordner. 'Von meinem Papa' - 'Und wo ist der?' - 'Zu Hause - und sucht die Ehrenkarte'.”

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb erforderliche Einwilligung bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich erfolgen muss. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht nach dem Urteil jedoch nicht aus.
Das Urteil wörtlich:
„Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beabsichtigt haben könnte, die Anforderungen an die Telefonwerbung im privaten Bereich gegenüber dem alten Recht zu verschärfen. Insbesondere ergeben sich hierfür aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Zwar hatte es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst geheißen, dass die angerufene Privatperson zuvor 'ausdrücklich' seine Erklärung erteilt haben müsse... In ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates hat die Bundesregierung sodann jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschärfung des geltenden Rechts nicht beabsichtigt sei... Andererseits genügt eine lediglich mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung eines Telefonanrufs im privaten Bereich regelmäßig nicht; dies ergibt sich bereits im Gegenschluss aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG...”.
Sie können dieses Urteil des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 175/04, hier nachlesen.

entkrampft der Präsident der McDonald's Corp. in der morgen erscheinenden Ausgab des FOCUS: „Wer zu uns kommt, nimmt nach aller Erfahrung (ganz ungezwungen) nicht nur das Sonderangebot, sondern auch andere Produkte”.
Und er klärt in demselben Interview auf:
"Uns hat natürlich geholfen, dass wir weltweit unser Angebot um gesunde Produkte wie Salat und Obst erweitert haben. Damit haben wir die Mütter als Kunden zurückgewonnen. Unser Erfahrungswert in den USA lautet: Mütter, die Salat und ein Kindermenü kaufen, zahlen neun Dollar - der durchschnittliche Kunde ohne Salat aber nur vier bis fünf Dollar."

und kann ohne Umschweife auf den Punkt genau verkürzen: „Die Schweden sind keine Holländer, das hat man ganz genau gesehen”.

So überschreibt heute die F.A.Z. in ihrem Feuilleton einen kurzen Bericht. Aufgrund einer dpa-Meldung berichten heute nahezu alle Zeitungen und online-Dienste übereinstimmend in diesem Sinne:
„Fürst Albert von Monaco muss im Rechtsstreit wegen eines Berichts über seinen unehelichen Sohn Alexandre und seine frühere Freundin Nicole Coste abermals mit einer juristischen Niederlage rechnen.”
Worum es im Einzelnen geht können Sie nachlesen, wenn Sie links bei „Suche” eingeben: „Albert”.
Sie finden bei dieser „Suche” insbesondere das Urteil des Landgerichts Freiburg, gegen das Fürst Albert II Berufung eingelegt hat. Über diese Berufung wurde gestern in Freiburg vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - verhandelt. Zuständig ist für diese Presseangelegenheit der 14. Zivilsenat.
Für BUNTE wurde in der mündlichen Verhandlung gestern unter anderem vorgetragen:
-- In den Schriftsätzen des Fürsten liest man ausnahmslos nur von seinen Persönlichkeitsrechten. Aber, Sohn Alexandre und seine Mutter haben bzw. hatten genauso Persönlichkeitsrechte darauf, dass die Vaterschaft anerkannt wird.
-- In Ihrem Familienkreis durfte Nicole Coste auf jeden Fall berichten und die Fotos zeigen. Sie durfte auch an Stéphanie und andere schreiben, von denen sie sich erhoffen durfte, dass sie auf Albert Einfluss nehmen. Ihnen gegenüber musste sie sich ausführlich äußern und viele Fotos zeigen: Immer wieder wird behauptet, Albert II sei Vater eines Kindes; folglich reichten pauschale Behauptungen nicht aus.
-- Warum sollte sich alles anders verhalten, wenn Adressat und Vermittler die BUNTE ist? Das Bundesverfassungsgericht zeichnet sich gegenüber der Rechtsprechung vieler anderer Länder dadurch aus, dass sie - rechtssoziologisch und kommunikationspolitisch begründet - den Medien das Recht und die Pflicht zugesteht, die Realität zu Prominenten zu vermitteln. Das Grundsatzurteil zu dieser Aufgabe der Medien, das Urteil vom 15. 12. 1999, erging sogar unmittelbar zu einer Publikation der BUNTE.
-- Das bekannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 ändert schon deshalb nichts, weil es „political persons” ausnimmt.
-- Da die BUNTE alle intimen Aussagen gestrichen hat, muss zwischen den Rechten abgewogen werden. Diese Abwägung ergibt, dass der gesamte Text und alle Fotos veröffentlicht werden durften.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg hat angekündigt, sein Urteil am 18. November zu verkünden.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts München Az.: 161 C 17453/04, über die wir an dieser Stelle am 22. November 2004 berichtet haben, entwickelt sich zum Präzedenzurteil. Soeben ist uns ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 16 W 16/05, zugestellt worden, der dieses Münchener Urteil bekräftigt.
In den entschiedenen Fällen ging es darum:
In eine Urteilsdatenbank waren Urteile erster Instanz aufgenommen worden. Die zweite Instanz entschied gegenteilig. Die zunächst unterlegene Partei mahnte sofort eine Korrektur der Homepage an und berechnete Abmahngebühren.
In beiden Fällen unterlagen die abmahnenden Parteien; - zunächst in einem Münchener, dann in einem Frankfurter Rechtsstreit. Sämtliche Gerichte räumten dem Internetbetreiber eine Reaktionszeit von jedenfalls zwei Wochen ein. Ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht, dass eine vorinstanzliche Entscheidung als aufgehoben gekennzeichnet oder gar überhaupt aus der Homepage entfernt wird, musste nicht entschieden werden.

Der Bundesgerichtshofs hat mit einer weiteren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung verfeinert. Az.: VIII ZR 351/04.
Am 24. Oktober 20004 und am 18. September 2004 haben wir an dieser Stelle bereits über frühere Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema "Schönheitsreparaturen" berichtet:
Wird im Mietvertrag der Mieter nicht nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, sondern der tatsächlich Zustand der Wohnung berücksichtigt, dann ist gegen die Überwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Mieter darf nur nicht nach einem starren Fristenplan gezwungen sein, ein Zimmer unnötig neu zu streichen oder sonst unnötig zu renovieren.
In dem neuen Urteil wurde über diese Klausel entschieden:
"... Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen ... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten ... spätestens nach sieben Jahren durchzuführen "
Diese Klausel enthält nach Ansicht des BGH keinen starren Fristenplan. Sie benachteiligt, so der Bundesgerichtshof, den Mieter nicht unangemessen. Wer einen Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben hat, muss somit als Mieter grundsätzlich auf eigene Kosten renovieren.

Grundsätzlich beginnt die in § 626 Abs. 2 festgelegte Zweiwochenfrist zwar erst, wenn der Aufsichtsrat als Plenum den rechtserheblichen Sachverhalt kennt. Dass der Aufsichtsratsvorsitzende Bescheid weiß, reicht allein nicht aus. Aber, so das OLG München Az.: 6 U 5444/04 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
„Dem betroffenen Vorstandsmitglied darf nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 nicht zugemutet werden, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats zuwarten zu müssen, bis eine Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand seines Vorstandsdienstvertrages getroffen wurde. Wird daher die Einberufung der Aufsichtsratssitzung von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Aufsichtsratssitzung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.” Der Aufsichtsrat muss somit unverzüglich einberufen werden.
Im entschiedenen Fall lagen zwischen Kenntniserlangung der maßgeblichen Kündigungstatsachen Ende September 2003 durch den einberufungsberechtigten Aufsichtsratsvorsitzenden und der Einberufung des Aufsichtsrats am 12. 12. 2003 zweieinhalb Monate. "Von Unverzüglichkeit kann daher nicht mehr gesprochen werden", so der Senat.

Jahrzehntelang haben die Gerichte geurteilt, gewerbliche Fotografen würden gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen, wenn sie Schulen und Kindergärten besuchen, dort fotografieren und dann Kindern und Eltern die Fotos zum Kauf anbieten. Empirisch Rechtstatsachen zu ermitteln, haben die Gerichte abgelehnt. Wörtlich:
„Der Einholung eines empirischen Rechtsforschungsgutachtens hierzu bedurfte es nicht. Denn das Gericht gehört selbst zu den Kreisen, deren Kaufentschluss durch das Vorgehen der Beklagten (Anm.:Fotografin) letztlich verfälscht werden kann, und es ist daher zu einer Beurteilung selbst in der Lage. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür hätte vortragen können, dass das Vorgehen der Beklagten sowohl von den Mitbewerbern wie der Allgemeinheit gebilligt würde.” So schon zum Beispiel das Landgericht München I, Az.: 1 HKO 1829/76.
Nun hat der Bundesgerichtshof entgegen der Vorinstanz sogar eine Fotoaktion für rechtmäßig erklärt, die dadurch ermöglicht wurde, dass eine Fotografin der Schule kostenlos einen PC überließ und die Schule dafür eine Schulfotoaktion organisierte. In seinem neuen Urteil entschied der I. Zivilsenat, die Fotografin nehme nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler und deren Eltern Einfluss; die Eltern und Schüler könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Also, früher meinten Gerichte zum Sachverhalt: Der Kaufentschluss wird verfälcht; jetzt nimmt der BGH das Gegenteil an. Ob sich die Verhältnisse früher und heute tatsächlich anders verhielten bzw. verhalten, oder ob sich nur die Vorstellungen der Richter zum Sachverhalt geändert haben, bleibt im Dunkeln.
Das vollständige Urteil wurde noch nicht veröffentlicht. Das Aktenzeichen: I ZR 112/03.

„Nun aber zu den beiden Musts für die wichtigste Zielgruppe im Leserherbst. Die Möglichkeit einer Insel von Michel Houellebbecq sowie Saturday von Jan McEwan. Echte Knaller für den Mann um die Achtundvierzig, dessen Bauch noch recht straff wirkt, wenn er die Arme über den Kopf hebt (McEwan). Egal, ob es sich beim geneigten Leser um einen streng monogamen Neurochirurgen oder einen schwerreichen Fernsehkomiker, der einer blutjungen Schlampe hörig ist, handelt: Beide Bücher wärmen das Herz. Und mehr. Selten sind wir Männer knapp vor fuffzich eifühlsammer gewürdigt worden..."
Quelle: Harald Schmidt-Kolumne in der morgen erscheinenden FOCUS-Ausgabe.