Grundsätzlich beginnt die in § 626 Abs. 2 festgelegte Zweiwochenfrist zwar erst, wenn der Aufsichtsrat als Plenum den rechtserheblichen Sachverhalt kennt. Dass der Aufsichtsratsvorsitzende Bescheid weiß, reicht allein nicht aus. Aber, so das OLG München Az.: 6 U 5444/04 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
„Dem betroffenen Vorstandsmitglied darf nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 nicht zugemutet werden, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats zuwarten zu müssen, bis eine Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand seines Vorstandsdienstvertrages getroffen wurde. Wird daher die Einberufung der Aufsichtsratssitzung von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Aufsichtsratssitzung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.” Der Aufsichtsrat muss somit unverzüglich einberufen werden.
Im entschiedenen Fall lagen zwischen Kenntniserlangung der maßgeblichen Kündigungstatsachen Ende September 2003 durch den einberufungsberechtigten Aufsichtsratsvorsitzenden und der Einberufung des Aufsichtsrats am 12. 12. 2003 zweieinhalb Monate. "Von Unverzüglichkeit kann daher nicht mehr gesprochen werden", so der Senat.