Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Für die Leser der von uns betreuten Zeitschriften: Wollten Sie für das Alter mit Geldanlagen vorsorgen und stehen Sie nun wegen Verfalls dieser Anlage insofern vor dem Nichts? Dann kann Ihnen ein neues Urteil helfen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat geurteilt, Az.: 5 U 693/04:
„Selbst wenn ... Frau P. eine Anlage 'wie bisher' in Aktien gewünscht haben sollte, so hätte es dem Zeugen S. oblegen, diese nicht nur auf die Risiken der genannten Fonds hinzuweisen, sondern eindringlich auch auf das noch hinzukommende Risiko der Anlage des Geldes in einer einzigen Anlageform, nämlich Aktienfonds, und dessen grundsätzlicher Ungeeignetheit als Altersvorsorge für eine 60jährige Frau.”
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Thüringer OLG ins Netz gelegt.

Das Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 0 574/04 und als Berufungsgericht das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 30/05, haben in Einklang mit einigen älteren Urteilen, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln neuerdings entschieden, dass es genügt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine einstweilige Verfügung (mit Hilfe des § 927 Abs. 1 ZPO) aus der Welt zu schaffen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wörtlich:
„Nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Klägerin ... ist die für den Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Damit ist eine nachträgliche Veränderung der Umstände eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 I ZPO rechtfertigt. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln folgt der Senat nicht. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht weniger gesichert als durch eine von ihm erwirkte Unterlassungsverfügung. Der Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat den sofortigen Anfall der vereinbarten bzw. vom Gläubiger festzusetzenden Vertragsstrafe zur Folge, während die Ahndung eines Titelverstoßes ein vom Gläubiger erst noch gesondert einzuleitendes Ordnungsmittelverfahren erfordert.”
In dem vom LG und OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Beklagte die Unterlassungserklärung angenommen, (auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung jedoch nicht verzichtet). Nach den bekannten Grundsätzen zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen wird die Karlsruher Rechtsprechung jedoch auch gelten müssen, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung nicht angenommen hat.
Beide Urteile wurden soeben im neuesten Heft des MD veröffentlicht.

„Das Gesicht unserer Zeit sieht eher aus wie Ludwig Stiegler”.
Quelle: Kolumne Harald Schmidt in dem wegen des Feiertags schon heute erscheinenden neuen FOCUS.

Urteile deutscher Gerichte zur Entscheidungsbefugnis von Einrichtungen der Selbstkontrolle sind höchst selten. Die Abweisung einer von Henri Nannen erhobenen Klage durch das Oberlandesgericht im Jahre 1959 hat die Befugnis grundsätzlich geklärt. Seitdem wurde zu diesem Thema in Deutschland nicht mehr wirklich gestritten.
Nun hat das Landgericht Kiel dieses - ihm vorgelegte - Urteil des OLG Hamburg bestätigt. Dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil erging zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung, der dem Deutschen Presserat nachgebildet worden ist.
Das Kieler Urteil wörtlich:
„Der Beklagte verfolgt hier, wie sich aus seiner Satzung und auch seiner Beschwerdeordnung ergibt, rein ideelle Ziele und verfolgt keinerlei Wettbewerbsabsichten. Die Gründung des Beklagten ist aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Vereinsrechts (Art. 9 GG) ableitbar. Insgesamt ist die Schaffung einer berufs- oder branchenspezifischen Organisation, die über die Verhaltensregeln des jeweiligen Berufsstandes eine Selbstkontrollfunktion ausübt, nicht zu beanstanden (zum Deutschen Presserat vgl. OLG Hamburg AfP 1960, S. 23).”
Wenn sich diese Institutionen mit Rügen äußern, dann nehmen sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahr. Diese Begründung ergibt sich aus dem OLG Hamburg-Urteil. Das Kieler Urteil geht auf desen Aspekt nicht ausdrücklich ein, sondern unterstellt, dass es sich so verhält.
Hier können Sie den die Befugnisse der Selbstkontrolle betreffenden Teil des Urteils des Landgerichts Kiel, Az.: 14 Kart.21/05, nachlesen.
Das Urteil dokumentiert in einem zweiten Teil, welche Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Überprüfung von Selbstkontroll-Entscheidungen, die nach ethischen Normen gefällt werden, entstehen können. Insoweit wird frühestens die zweite Instanz Klarheit schaffen können. Diese Einschätzung stammt allerdings von einem Verfahrensbeteiligten.
Eine umfassende Darstellung der Selbstkontrolle der Printmedien haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.

Das LG München I baut auf der Rechtsprechung und Literatur zur idiziellen Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung auf und sieht die Voraussetzungen als erfüllt an. Wörtlich:
„Die VDZ-Wettbewerbsregeln ... sollen nicht nur die Interessen der jeweiligen Unternehmen, sondern zumindest auch die Interessen der sonstigen Marktteilnehmer und der Verbraucher schützen.”
Einen Universalgutschein ordnet das Gericht bei den VDZ-Wettbewerbsregeln nicht als Sachprämie ein:
„Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es dabei keine Rolle, dass der Empfänger sich den Gegenwert des Gutscheins nicht in bar auszahlen lassen kann. Entscheidend sind vielmehr die Einsatzmöglichkeiten des Gutscheins. Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Akzeptanzstellen und insbesondere auch aufgrund Ihrer Vielfältigkeit ist der Gutschein - wie auch die Beklagte selbst unterhalb der Darstellung des Gutscheins formuliert - 'So gut wie Bargeld'.”
Hier haben wir Ihnen den insoweit interessierenden Teil des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I Az.: 33 0 1205/05 ins Netz gestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Gesetzgeber durfte - im Versorgungsänderungsgesetz 2001 - das Pensionsniveau der Ruhestandsbeamten senken. Die Kernaussage des heute verkündeten Urteils 2 BvR 1387/02:
Die Senkung ist im Hinblick auf eine langfristige Sicherung des Systems der Beamtenversorgung und die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.
Jedenfalls auf den ersten Blick widerspricht dieses Urteil dem erst vor kurzem erlassenen Bundesarbeitsgerichts-Urteil Az. 3 AZR 660/03, über das wir an dieser Stelle am 30. August berichtet haben. Das BAG hat darauf abgestellt, dass die Rentner keinen Grund hatten, für eine Verschlechterung vorzusorgen. Allerdings betrifft dieses BAG-Urteil die Kürzung von Beihilfen für Rentner.

Am 20. September haben wir an dieser Stelle über unterschiedliche Auffassungen zur Formulierung von Unterlassungsgeboten und eine in Berlin anstehende Verhandlung zu diesem bedeutsamen Formulierungsthema berichtet. Das Landgericht Berlin hat in dieser Verhandlung nun doch aufgrund des BGH-Urteils VI ZR 217/03 vom 9. März 2004 eingelenkt. Es vertritt nicht mehr die Meinung, es dürfe schlechthin untersagt werden und nach ihrem Wortlaut „zu weit gehende” gerichtliche Unterlassungsgebote müssten eben mit dem Argument reduziert werden, die Umstände hätten sich geändert.
Am Schluss der Sitzung vom 20. September hat das LG Berlin entschieden und verkündet:
„Die einstweilige Verfügung vom 19. Juli 2005 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Veröffentlichung des im Tenor zu 1.1. genannten Fotos nur insoweit untersagt ist, als sie im Rahmen einer Berichterstattung geschieht, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darsatellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Antragstellerin zum Inhalt hat.”
Hier können Sie das Protokoll der Verhandlung vom 20. 9. 2005 Az. 27 0 659/05 mit der Entscheidung und hier auch schon das uns gestern zugestellte vollständige Urteil (mit Begründung) nachlesen.

Der Bundesgerichtshof hat - ältere Rechtsprechung bestätigend - geurteilt, dass eine Hebamme grob fehlerhaft handelt, wenn sie zwar Anzeichen für eine Gefahrensituation erkennt, aber nicht sofort einen Arzt hinzuzieht.
Hier können Sie den kurz gefassten Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VI ZR 299/04 nachlesen.

Die letzten veröffentlichten Umfrageergebnisse wichen in der Summe vom Wahlergebnis ab: die Ergebnisse von Forsa 14,1 %, von Emnid 12,7 %, von IfD Allensbach 11,2 %, Forschungsgruppe Wahlen 10,9%, Infratest dimap 10,7 %.
Im morgen erscheinenden FOCUS wird über Erklärungen unter anderem berichtet:
„An den Erhebungsmethoden liege es nicht, versichern die Stimmungserspürer einmütig. Der Wähler, das unbekannte Wesen, verhalte sich plötzlich ganz anders... Schon kleine Anlässe oder Meldungen könnten den Kreuzchen-Plan des Bürgers ändern, wenn dieser zwischen der Union (wegen besserer Aufschwungchancen) und der SPD (wegen milderen Sparens) schwanke. 'Das gerade aktuelle Thema und seine Auswirkungen kann man nicht messen', bedauert Emnid-Geschäftsführer Klaus-Peter Schöppner. Richard Hilmer von Infratest Dimap vermutet einen kurzfristigen Wählerschwund bei der Union. Der Grund: die Steuerdiskussion um den Kirchhof-Tarif. .. Renate Köchers Fazit (IfD): 'Eventuell müssen wir den Umfragen in den letzten Tagen oder Stunden größere Bedeutung beimessen'.”