Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Seit gestern ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass dieses Urteil Schule machen wird. Es wird aber doch nicht so schlimm kommen, wie man zunächst vermuten könnte.
Das Urteil geht, wie ältere Entscheidungen des BGH, davon aus, dass „eine rechtserhaltende Benutzung i. S. von § 26 MarkenG dann nicht vorliegt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet”.
Auf der Basis dieses Leitsatzes stellt das Urteil weiter fest:
„Die Kataloge der Beklagten enthielten eine Vielzahl von Markenwaren. Der Verkehr hatte daher keinen Anlaß, die auf und auch in ihnen angebrachte Unternehmensbezeichnung 'OTTO' als eine produktbezogene Bezeichnung zu verstehen.”
Noch ein Problem: „Jede Person” darf den Antrag stellen. So legt es § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fest. Der BGH: „Gegen den klagenden Patentanwalt kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung oder rechtsmißbräuchlichen Vorgehens nicht erhoben werden, auch wenn er sich zu der Löschungsklage erst nach einer erfolgreichen Klage der Beklagten (also Otto) gegen einen seiner Mandanten veranlasst gesehen haben solte.”
Wer meint, mit dem Urteil des BGH nun schnell ganz große Geschäfte machen zu können, täuscht sich:
Wenn die Marke gelöscht worden ist, kann sich der (frühere) Markeninhaber in den scheinbar brisanten Fällen meist mit seinen anderen Kennzeichenrechten schützen. Der Druck, den „jede Person” ausüben kann, hält sich also in Grenzen. Außerdem: Die Markenrechtler wissen, was sonst noch unternommen werden kann.
Hier können Sie das vollständige Urteil, Az.: I ZR 293/02, nachlesen.
Die Tagespresse hat allgemein berichtet; gestern ist uns auch das abschließende zweitinstanzliche Urteil zugestellt worden. Das Thema: Wer ist, falls überhaupt, gegendarstellungsberechtigt, wenn über Minister berichtet wird?
In dem entschiedenen Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland beantragt, ihr eine Gegendarstellung zuzusprechen. Das Landgericht München I und nun das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz sind jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesministerien und damit die Bundesrepublik Deutschland vom FOCUS-Bericht nicht unmittelbar betroffen und damit nicht gegendarstellungsbefugt sind. Das Oberlandesgericht München wörtlich:
„Die kritisierten Vorgänge werden unmittelbar auf die jeweiligen Minister bezogen und außerdem in einen direkten Zusammenhang zu den Regierungsparteien gestellt ('Für ihre Leute sorgen auch die Grünen'). Dies verdeutlicht auch die doppelte Überschrift über der Abbildung, die sich unter dem Artikel befindet und alle Bundesminister zeigt und namentlich benennt: 'Wer seinen Mitarbeitern in letzter Minute noch einen Gehaltssprung gönnt/ So viele Beamte des höheren Dienstes befördern die einzelnen Minister in diesem Monat und den nächsten Monaten:...'.”
Zu diesen Urteilen interessiert ergänzend:
Das Bayerische Pressegesetz lässt - anders als die anderen Landespressegesetze nach ihrem Wortlaut - nur Gegendarstellungen von Personen und Behörden zu, die „unmittelbar betroffen” sind. In der Praxis wirkt sich dieser Wortlaut-Unterschied nicht aus. Letztlich wird - so auch in den neuen Urteilen - verlangt, dass „durch die beanstandete Veröffentlichung die eigenen Verhältnisse des Anspruchstellers in individualisierter Weise angesprochen” sind.
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 18 U 4223/05, nachlesen und hier das vom OLG München bestätigte Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 12654/05.
„Schily meint, dass der Staat den Medien die Pressefreiheit gewährt. Das ist ein Missverständnis. Die Pressefreiheit ist ein Grundrecht. Sie müsste in jedem Fall von ihm verteidigt werden.”
Quelle: Wolfgang Bosbach, Union-Fraktionsvize, im morgen erscheinenden FOCUS auf Seite 68, Sprüche der Woche.
Anmerkung: Dieses Bosbach-Zitat verharmlost sogar das Problem. Die Durchsuchung bei der Zeitschrift Cicero und Hunderte weiterer grundrechtswidriger Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind nur ein Teil der Spitze des Eisbergs. Ein andere Fallgruppe:
Wer hätte es - als das Grundgesetz verabschiedet wurde - für möglich gehalten, dass ein „Medienkanzler” gar die versammelten Zeitungsverleger auf deren Jahresversammlung zur Pressefreiheit verhöhnen kann? „In Stein gemeißelt”, so der Kanzler im September 2004, werde die Pressefreiheit, wenn die Bundesregierung nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit schützt, sondern sich weigert, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs gegen das die Pressefreiheit einschränkende „Caroline-Urteil” anzurufen.
Wie soll es auf dieser Basis möglich sein, die schwierigeren Probleme zu lösen? So die fortwährende Verschiebung der Rechtsprechung zu Lasten der Pressefreiheit durch einige Gerichte der ersten und zweiten Instanz und die Entwicklung beim Gegendarstellungsrecht.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle veranschaulicht, wie schnell Sie in die Gefahr geraten können, als Versicherungsbetrüger angeklagt zu werden. Dieses Urteil hat den Fall wettbewerbsrechtlich beurteilt. Mittelbar lässt sich aus ihm aber auch entnehmen, dass in diesen Fällen ein Versicherungsbetrug vorliegt.
So geht's: Die Werkstätte rechnet „korrekt” mit der Versicherung ab, zahlt an Sie jedoch einen Werbebonus aus.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall wurde der Werbebonus dafür bezahlt, dass der Kunde einen kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) der Werkstätte an seinem Auto beließ. Das OLG Celle urteilte, es handele sich bei dem Werbebonus in Wirklichkeit um einen Rabatt. Einen Rabatt muss der Versicherte jedoch an den Versicherer weitergeben. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hat der Versicherer (selbstverständlich) nur den Schaden zu ersetzen, so dass ein offener oder versteckter Rabatt eben dem Versicherer zugute kommt.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 13 U 113/05, nachlesen.
Wetterlage: Schnee, Regen und Hagel. Trotz schlechter Sichtverhältnisse überquerte ein Fußgänger nicht auf dem 20 m entfernten, ampelgeregelten Fußgängerweg eine stark befahrene, fünfspurige Straße im Einmündungsbereich einer weiteren Straße. Geparkte Fahrzeuge und der aufgespannte Regenschirm des Fußgängers erschwerten die Sicht.
Das heißt juristisch: Grob fahrlässiger Verstoß gegen § 25 der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Bestimmung müssen Fußgänger, wenn die Verkehrslage es erfordert, die Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen überschreiten.
Ein Kfz-Fahrer handelt bei einem solchen Verhalten des Fußgängers grundsätzlich nicht schuldhaft, wenn er den Fußgänger anfährt.
Der Fahrer haftet nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle nicht einmal aus Betriebsgefahr. Das Gericht wörtlich:
„Der Antragsteller [Fußgänger] hat danach den Schaden allein zu tragen. Hinter seinem groben Eigenverschulden tritt unter den hier vorliegenden Umständen auch die Haftung aus Betriebsgefahr vollständig zurück.”
Hier können Sie vollständig den Beschluss des OLG Celle Az.: 14 W 32/05 nachlesen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle beschreibt eingehend - und weist dazu auf die bisherige Rechtsprechung hin - die Grundpflichten von Reiseveranstaltern. Die Reiseveranstalter müssen die Mitarbeiter sorgfältig auswählen und die Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Diese Kontrollpflicht gilt auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen.
Dass die Klage des Djerba-Verletzten trotz dieser Pflichten abgewiesen wurde, liegt am Sachverhalt.
Die Eltern des schwer verletzten Klägers hatten für die Zeit vom 8. bis 22. April 2002 eine Flugpauschalreise nach Djerba/Tunesien gebucht und für Donnerstag den 11. April 2002 einen Halbtagesausflug mit dem letzten Ziel: Synagoge „La Ghriba”. Als der Kläger mit seinen Eltern die Synagoge betreten hatte, kam es zu der bekannten Explosion, weil Terroristen einen mit Flüssiggas gefüllten Tankwagen, der vor der Synagoge abgestellt war, entzündeten.
Das Oberlandesgericht Celle stellte wie schon in erster Instanz das Landgericht Hannover fest, dass der Reiseveranstalter „keinerlei (geschweige denn hinreichend konkrete) Anhaltspunkte hatte, davon auszugehen, dass am 11. April 2002 auf die Synagoge von Djerba ein Terroranschlag verübt werden könnte.”
Das OLG Celle fügt noch hinzu:
„Es bestand auch keine generelle Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die Reisenden ... über instabile Verhältnisse in Tunesien bzw. die dortigen politischen Verhältnisse überhaupt aufzuklären.”
Das umfangreiche Urteil des Oberlandesgerichts Celle Az. 11 U 297/04 können Sie hier nachlesen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte eine für viele Unternehmen typische betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zu beurteilen: Der Arbeitsvertrag des Gekündigten legte fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Betrieb versetzen darf.
Im entschiedenen Fall waren die Betriebe Verkaufs-Filialen.
Bei Medienhäusern wird in gleichem Sinne in vielen Arbeitsverträgen vereinbart, dass der Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen in andere Betriebe des Unternehmens versetzt werden darf; zum Beispiel ein Redakteur von einem Verlag mit der Zeitschrift X in den Verlag mit der Zeitschrift Y.
Das BAG lehnte in seinem Urteil die Ansicht des klagenden Verkaufsabteilungsleiters ab, wenn er schon in andere Betriebe versetzt werden dürfe, dann seien auch die Verkaufsabteilungsleiter dieser anderen Betriebe in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Dementsprechend dürfen sich beispielsweise auch Verlagsmitarbeiter bei Wegfall ihres Arbeitsplatzes nicht darauf berufen, es müssten die vergleichbaren Mitarbeiter in den anderen Verlagen, die nicht zu ihrem Betrieb gehören, in die Sozialauswahl einbezogen werden.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 2 AZR 158/04 ins Netz gestellt.
Eine bei der Arbeitgeberin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung hat in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall doch noch den günstigen Kauf verdorben. Der von der Arbeitgeberin lediglich berechnete, günstige Händlereinkaufswert zuzüglich Umsatzsteuer wurde nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer musste noch (mit Modifikationen) die Differenz zu dem in der „Schwacke-Liste” ausgewiesenen Händlerverkaufswert, ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, als geldwerten Vorteil versteuern.
Ein Abschlag wurde anerkannt, weil „am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt bestand, auf dem in der Regel für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen war, und dass der PKW-Ankauf des Klägers wegen des mit der Arbeitgeberin vereinbarten Gewährleistungsausschlusses mit einem Erwerb des Wagens von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar gewesen wäre.”
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesfinanzhofs Az.: VI ZR 84/04 ins Netz gestellt.
Zu den unveröffentlichten oder nur in einer Kurzfassung bekannten Gerichtsentscheidungen, nach denen am häufigsten gefragt wird, gehört das Grundsatzurteil des OLG Hamburg zu den Befugnissen des Deutschen Presserats. Die Aussagen dieses Urteil werden längst allgemein anerkannt. Die Satzung, die Beschwerdeordnung und der Pressekodex des Deutschen Presserats dienen als Vorbild für andere Selbstkontrolleinrichtungen. Zuletzt anerkannte das Landgericht Kiel in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil grundsätzlich die Arbeit des Rats der Deutschen Markt- und Sozialforschung. Dieser Rat hat rechtlich den Presserat und dessen Erfahrungen als Vorbild gewählt.
Hier können wir Ihnen nun, vermittelt über den Presserat, das verschollen geglaubte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Az.: 3 U 141 (142) (143)/1959 vom 17. Dezember 1959 in voller (außergewöhnlicher) Länge zur Verfügung stellen. Wir haben dieses Urteil - wegen seiner historischen Bedeutung - ausnahmsweise nicht anonymisiert.
In einer Kurzfassung wurden die wichtigsten Sätze der Entscheidungsgründe im „Archiv für Presserecht”, Heft V/1960 auf Seite 23 wiedergegeben, nämlich:
„Nach Art. 9 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden... Seinen (des Presserats) Mitgliedern steht das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG zu.”
Über das erwähnte Urteil des LG Kiel haben wir an dieser Stelle am 4. Oktober 2005 mit weiteren Hinweisen berichtet.
SUPERillu hatte monatelang recherchiert und auch das Vaterschafts-Testergebnis, Unterhaltszahlungen und die (gegenwärtig widerrufene) Anerkennung in einer Urkunde ermittelt. Im Anschluss an SUPERillu wurde vielfach berichtet: „Frank Schöbels Baby”.
Obwohl der Artikel vorab auch juristisch geprüft und eine Schutzschrift eingelegt worden war, konnte der Schauspieler zunächst und ohne mündliche Verhandlung eine gerichtliche Unterlassungsverfügung durchsetzen.
Jetzt jedoch hob die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Widerspruchsverfahren die von ihr erlassene einstweilige Verfügung auf. In der einige Zeit vor der Publikation eingereichten Schutzschrift konnte noch nicht das gesamte Material vorgelegt werden.
Das Urteil hat unter anderem deshalb Mustercharakter, weil es minutiös prüft, ob die neue Veröffentlichung den Teil der Privatsphäre betrifft, den der Betroffene bereits früher „umfassend vor der Öffentlichkeit ausgebreitet hat”.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 27 0 717/05, ins Netz gestellt. Berufung wurde bereits eingelegt.
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