Eine bei der Arbeitgeberin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung hat in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall doch noch den günstigen Kauf verdorben. Der von der Arbeitgeberin lediglich berechnete, günstige Händlereinkaufswert zuzüglich Umsatzsteuer wurde nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer musste noch (mit Modifikationen) die Differenz zu dem in der „Schwacke-Liste” ausgewiesenen Händlerverkaufswert, ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, als geldwerten Vorteil versteuern.
Ein Abschlag wurde anerkannt, weil „am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt bestand, auf dem in der Regel für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen war, und dass der PKW-Ankauf des Klägers wegen des mit der Arbeitgeberin vereinbarten Gewährleistungsausschlusses mit einem Erwerb des Wagens von einem gewerblichen Händler nicht vergleichbar gewesen wäre.”
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesfinanzhofs Az.: VI ZR 84/04 ins Netz gestellt.