Das Bundesarbeitsgericht hatte eine für viele Unternehmen typische betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes zu beurteilen: Der Arbeitsvertrag des Gekündigten legte fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Betrieb versetzen darf.
Im entschiedenen Fall waren die Betriebe Verkaufs-Filialen.
Bei Medienhäusern wird in gleichem Sinne in vielen Arbeitsverträgen vereinbart, dass der Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen in andere Betriebe des Unternehmens versetzt werden darf; zum Beispiel ein Redakteur von einem Verlag mit der Zeitschrift X in den Verlag mit der Zeitschrift Y.
Das BAG lehnte in seinem Urteil die Ansicht des klagenden Verkaufsabteilungsleiters ab, wenn er schon in andere Betriebe versetzt werden dürfe, dann seien auch die Verkaufsabteilungsleiter dieser anderen Betriebe in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Dementsprechend dürfen sich beispielsweise auch Verlagsmitarbeiter bei Wegfall ihres Arbeitsplatzes nicht darauf berufen, es müssten die vergleichbaren Mitarbeiter in den anderen Verlagen, die nicht zu ihrem Betrieb gehören, in die Sozialauswahl einbezogen werden.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 2 AZR 158/04 ins Netz gestellt.
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