Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ) sowie der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) haben sich zu einem Aktionsbündnis zur Bekämpfung von Spam zusammengeschlossen. Spam-Opfer können sich an die eingerichteten Beschwerdestellen wenden. Die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale finden Sie hier. Die Beschwerdestelle von eco hier .
Wer in eine Datenbank hoch investiert und für längere Zeit einen Wert schaffen will, kann schnell alles verlieren, wenn er sich nicht an ein Urteil des Landgerichts Hamburg hält.
Der typische Fall: die Sammlung von Daten mit Hilfe problematischer Einwilligungserklärungen, zum Beispiel mit einem Gewinnspiel.
Im LG Hamburg-Fall war auf einer Karte zu einem Gewinnspiel - wie so oft - vorgedruckt:
„Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Abgebote macht (ggf. bitte streichen)”.
Diese Formulierung nützt juristisch so viel, wie wenn auf der Karte zur Einwilligung gar nichts stünde. Aus dieser Formulierung lässt sich - so das LG Hamburg - keine Einwilligung lesen: „Denn dies würde dazu führen, dass der Verbraucher aktiv werden müsste, um sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen. Damit würde die gesetzliche Regelung, die dem sog. Opt-in-Modell folgt, in eine Opt-out-Lösung umgekehrt.”
Zusätzlich begründet das LG Hamburg die Rechtswidrigkeit und damit Nutzlosigkeit einer solchen Klausel damit, „dass es sich um den typischen Fall von Kleingeducktem handelt, das häufig überlesen wird”.
Schließlich will das LG Hamburg im entschiedenen Fall auch daraus keine Einwilligung zu einem Akquisitionsanruf entnehmen, dass der Absender seine Telefonnummer angegeben hat. Die Begründung:
„Dem Verbraucher erschließt sich nicht, dass diese Angabe von ihm einzig zu dem Zweck gewünscht wird, damit er mit Telefonwerbung konfrontiert werden darf.”
Hier können Sie auszugsweise die wichtigsten Ausführungen im Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 312 0975/04 nachlesen.
Die Printmedien haben beim OLG Hamburg den Durchbruch geschafft. Es war geworben worden: „1,19 Mio. Männer sehen samstags die Bundesliga in der ARD Sportschau ... und 2,43 Mio. Männer lesen ...”. In Leitsätzen kann nun für die Werbung beim „Fachpublikum” festgehalten werden:
1. Reichweitenvergleiche zwischen Print und TV sind auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.
2. Im Rahmen eines solchen Vergleiches von Print zu einer Sendung ist es nicht erforderlich, der Werbeträgerkontaktchance von Printmedien den „Seher pro halbe Stunde” gegenüber zu stellen. Auch ein Vergleich mit der „durchschnittlichen Sehbeteiligung” ist zulässig.
3. Wird der Werbeträgerkontaktchance bei Print als Vergleichsparameter zu einer Sendung nicht der „Seher pro halbe Stunde” gegenüber gestellt, sondern die ”durchschnittliche Sehbeteiligung”, darf nur so formuliert werden, dass keine generelle Vergleichbarkeit suggeriert wird.
Schwierigkeiten können demnach im Rahmen des 3. Leitsatzes entstehen. Allein auf den entschiedenen Fall bezogen, hat das OLG Hamburg angenommen, nach den Grundsätzen zur Blickfangwerbung sei mit dem Sternchenvermerk nicht ganz genügend klargestellt worden.
Hier können Sie den richtungweisenden Beschluss des Hans. Oberlandesgerichts Az.: 3 U 133/04 nachlesen.
Diese neueste Entwicklung der Mobbing-Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, noch nirgends aufgegriffen worden.
In ihrem Urteil 5 Sa 63/04 schreibt die 5. Kammer des LAG Thüringen:
„Mit Urteil vom 10. 6. 2004 hat sich die 1. Kammer des Thüringer LAG mit einer auch im Tonfall ungewöhnlich massiven Kritik gegen die Mobbingrechtsprechung der 5. Kammer gestellt und ohne Auseinandersetung mit den rechtlichen Argumenten der abgelehnten Urteile u.a. den Vorwurf der 'Überschreitung der Grenzen richterlichen Handelns' und der 'Fremdbestimmung' erhoben. ... Ein nochmaliges Eingehen ... erscheint aber deshalb angezeigt, weil dieses Urteil sogar in einer im Editorial der NJW veröffentlichten Anmerkung von Grobys (Heft 47/2004) und unter der in Anlehnung an einen Filmtitel gewählten martialischen Überschrift 'LAG Thüringen zweiter Akt: Das Imperium schlägt zurück' mit Beifall begrüßt wurde, und zwar in einer bezogen auf die Mobbingschutzurteile der 5. Kammer des Thüringer LAG mit dem Vorwurf 'ominöser Urteilsfindung' verbundenen Weise, die für die Frage des Mobbingschutzes einen noch nicht abgeschlossenen Überzeugungsbedarf offenlegt.”
Hier können Sie das gesamte Urteil Az. 5 Sa 63/04 der 5. Kammer des LAG Thüringen nachlesen, - mit vorangestellten 12 Leitsätzen zur Beurteilung des Mobbing.
Sarkastisch oder wohlwollend könnte zu der Auseinandersetzung unter anderem hinzugefügt werden:
Die 5. Kammer verkürzt sogar, wenn es nur ausführt: „Es ist deshalb auch nicht einsehbar, dass in Mobbingschutzurteilen, die im Namen des Volkes gesprochen werden, eine Ausdrucksweise verwendet werden soll, die das Geschehen verwässert oder bagatellisiert und sich damit von dem gesunden Rechtsempfinden der Bevölkerung entfernt”. Woher kennt das Gericht das gesunde Rechtsempfinden der Bevölkerung? Schlechthin das gesunde Rechtsempfinden der Bevölkerung gibt es gar nicht. Der eine empfindet so, der andere gegenteilig. Einzelheiten und einen Lösungsvorschlag können Sie nachlesen in dem Beitrag: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht”.
So betitelt die neue Ausgabe - 39/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Kammergericht hat in einem neuen Urteil Az.: 8 U 211/04 entschieden:
„Der Bekl. (Mieter) hat dadurch, dass er die Wände dieses Zimmers gelb gestrichen und großflächig mit einem zweifarbig braunen Muster versehen hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt. Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmaks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist...Handelt der Mieter schuldhaft, was regelmäßig - so auch hier - der Fall ist, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.”
RA Thomas Silberhorn, verantwortlich für unser Berliner Büro, wurde im Wahlkreis 237 Bamberg mit 57,36 % der Erststimmen wieder in den Deutschen Bundestag gewählt, Zweitstimmen für die CSU 50,54 %. Das zweitbeste Ergebnis erzielte in Bamberg Dr. Höltgen, SPD, mit 23,82 % der Erststimmen, Zweitstimmen SPD 23,80 %. Wahlbeteiligung: 73, 72 %.
Nach einem Urteil des Kammergerichts sollen „die Scheidung der Ehe Tewaag/Glas und die hierfür maßgeblichen Gründe heute nicht mehr als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden können, an denen die Öffentlichkeit immer noch ein gewisses Interesse hat”. Zu dieser Würdigung bezieht sich das KG auch auf die neue Rechtsprechung des OLG Frankfurt.
Das Kammergericht folgert, dass heute kontextneutrale Aufnahmen der Lebensgefährtin Tewaags, Strohbach, nicht mehr publiziert werden dürfen.
Sie können hier das gesamte Urteil des Kammergerichts Az.: 14 U 271/02 nachlesen.
Vor allem zwischen Berliner und Hamburger Gerichten wird gegenwärtig darüber gestritten, wie weitreichend Unterlassungsgebote zu fassen sind.
Eine Berliner Zivilkammer möchte Unterlassungsgebote so fassen, dass ihrem Wortlaut nach auch zulässige Verwendungsformen erfasst werden. Einige Verfahren sind anhängig. So wird heute, 20. September, vor dem LG Berlin der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit weiter Fassung in einem Verfahren Az. 27 0 659/05 verhandelt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dagegen in einem neuen Urteil, Az.: 5 U 9/05, so entschieden, wie es die Medien- und Wettbewerbsrechtler gewohnt sind:
„Damit schließt der Verbotsantrag auch zulässige Verwendungsformen mit ein, sodass ihm insgesamt nicht stattgegeben werden kann”.
Wir werden weiter berichten.
Zur Freude der Rechtsanwälte setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass nach dem neuen Gebührenrecht eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr auslöst, wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Über die von uns in Köln geführten Verfahren haben wir Ihnen an dieser Stelle am 7. Juli detailliert berichtet. Nun wurde im neuen Magazindienst der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg Az.: 5 W 262/05, der zu guter Letzt in Köln schon berücksichtigt worden ist, veröffentlicht.
Der Beschluss stellt auch klar, dass die volle Verfahrensgebühr nicht verbraucht wird, wenn die Schutzfrist in einem anderen Verfahren bereits eine Gebühr ausgelöst hat.
Wir stellen Ihnen hier den Nürnberger Beschluss ins Netz. Dieser Beschluss geht nebenbei auf die Ausnahme ein: Nur eine 0,8 Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt nicht generell beauftragt wurde, sondern nur speziell für die Schutzschrift.
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