Diese neueste Entwicklung der Mobbing-Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, noch nirgends aufgegriffen worden.
In ihrem Urteil 5 Sa 63/04 schreibt die 5. Kammer des LAG Thüringen:
Mit Urteil vom 10. 6. 2004 hat sich die 1. Kammer des Thüringer LAG mit einer auch im Tonfall ungewöhnlich massiven Kritik gegen die Mobbingrechtsprechung der 5. Kammer gestellt und ohne Auseinandersetung mit den rechtlichen Argumenten der abgelehnten Urteile u.a. den Vorwurf der 'Überschreitung der Grenzen richterlichen Handelns' und der 'Fremdbestimmung' erhoben. ... Ein nochmaliges Eingehen ... erscheint aber deshalb angezeigt, weil dieses Urteil sogar in einer im Editorial der NJW veröffentlichten Anmerkung von Grobys (Heft 47/2004) und unter der in Anlehnung an einen Filmtitel gewählten martialischen Überschrift 'LAG Thüringen zweiter Akt: Das Imperium schlägt zurück' mit Beifall begrüßt wurde, und zwar in einer bezogen auf die Mobbingschutzurteile der 5. Kammer des Thüringer LAG mit dem Vorwurf 'ominöser Urteilsfindung' verbundenen Weise, die für die Frage des Mobbingschutzes einen noch nicht abgeschlossenen Überzeugungsbedarf offenlegt.”
Hier können Sie das gesamte Urteil Az. 5 Sa 63/04 der 5. Kammer des LAG Thüringen nachlesen, - mit vorangestellten 12 Leitsätzen zur Beurteilung des Mobbing.
Sarkastisch oder wohlwollend könnte zu der Auseinandersetzung unter anderem hinzugefügt werden:
Die 5. Kammer verkürzt sogar, wenn es nur ausführt: „Es ist deshalb auch nicht einsehbar, dass in Mobbingschutzurteilen, die im Namen des Volkes gesprochen werden, eine Ausdrucksweise verwendet werden soll, die das Geschehen verwässert oder bagatellisiert und sich damit von dem gesunden Rechtsempfinden der Bevölkerung entfernt”. Woher kennt das Gericht das gesunde Rechtsempfinden der Bevölkerung? Schlechthin das gesunde Rechtsempfinden der Bevölkerung gibt es gar nicht. Der eine empfindet so, der andere gegenteilig. Einzelheiten und einen Lösungsvorschlag können Sie nachlesen in dem Beitrag: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht”.