Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht München I verfügte:
„Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, die bereits ausgelieferten Exemplare der Zeitschrift ... Nr. 35/2005 zurückzurufen, soweit diese die Äußerungen gemäß Ziffer 1. enthalten.”
Der Verlag hielt diese Rückrufverpflichtung für offenkundig rechtsunwirksam und ließ Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Versuch einer Ordnungshaft reichten, leer laufen.
Dasselbe Gericht, das zunächst den Rückruf verfügte, hatte die Größe, jetzt im Widerspruchsverfahren dem Verlag zuzubilligen, dass der Rückruf übereilt zugesprochen worden war. Es führte unter anderem aus:
„Ein Rückrufsanspruch ist dem Grunde nach anerkannt ... Für die Kammer kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass ein solcher Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung, ja sogar ohne mündliche Verhandlung durchgesetzt werden kann... Jedenfalls ist die Rückrufverpflichtung die schärfste Zuspitzung des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit nur in Ausnahmefällen als Ultima-Ratio zu bejahen. ... Ein solcher schwerwiegender Eingriff ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rückrufverpflichtung für die Verfügungsbeklagte zu 1) eine immense finanzielle Tragweite entfaltet, wobei es sich im Gegensatz dazu um einen sehr kleinen Ausschnitt in der ansonsten zulässigen Berichterstattung über die Verfügungsklägerin handelt...”.
Der Hintergrund für die beiden Entscheidungen des Gerichts war nach Ansicht des Verfassers dieser Zeilen eindeutig:
Das Gericht wusste, als es einstweilig verfügte, nicht, wie sich die Prominente in der Öffentlichkeit gibt. Diese Realität war für die Redaktion einschließlich Rechtsabteilung jedoch selbstverständlich die Grundlage, als über den Wortlaut und die Illustrierung des Artikels entschieden wurde. Zudem stand das Gericht an diesem Tage unter starkem Zeitdruck. So konnte die Antragstellerin zunächst das Gericht beeindrucken. Für den Verlag war jedoch klar, dass es sich um ein Missverständnis im Sachverhalt handelt. Im Widerspruchsschriftsatz wurde realistisch beschrieben, wie die Prominente in der Öffentlichkeit auftritt, und das Gericht hat dann eben entsprechend korrigiert.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 16735/05, ins Netz gestellt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Früher habe ich mich gefragt: wie formuliere ich so, dass ich verstanden werde? Heute sage ich: Wie formuliere ich so, dass ich nicht verfälscht werden kann.”
So Prof. Paul Kirchhof in der F.A.Z.

Wie schnell sich die nach und nach gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs negativ auswirkt, veranschaulicht ein neues Urteil des BGH. Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung muss auch ein rechtsunkundiger Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts belehrt werden.
Mit der Verständlichkeit hatte sich das neue BGH-Urteil zu befassen. Zur Frist hieß es in dem vom BGH beurteilten Vertragsunterlage:
„Meine Beitrittserklärung .. kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung.”
Vor dieser Belehrung befanden sich die Unterschriftszeile für den Anleger und unmittelbar davor die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung Vertragspartners (Gesellschaft für Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen). Der BGH dazu:
Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.”
Hier haben wir Ihnen das gesamte Urteil Az.: II ZR 224/04 ins Netz gestellt.

„Für die SPD scheint sich die Dreistigkeit zu rentieren. Sie fordert Gegenleistungen für einen Anspruch, der ihr nicht zusteht. Solche Geschäfte gibt es sonst nur bei Straßenkindern: Einer klaut ein Moped und gibt es nur zurück, falls er ein Fahrrad dafür kriegt. Strafrechtlich ist das Diebstahl und Erpressung. Unter den Parteien heißt so ein Vorgang Sondierungsgespräch.”
Quelle: Helmut Markwort in seinem morgen erscheinenden FOCUS-Tagebuch.

In der neuen Ausgabe 10/2005 der Zeitschrift „Forschung & Lehre” erschienene Abhandlungen alarmieren besonders instruktiv.
Ein Beispiel aus der Hirnforschung:Das Individium bildet sich vor allem auch über das Berühren, den Geruchssinn, den Geschmack, das dreidimensionale Sehen und das Hören aus dem Raum. Das Fernsehen kann alle diese Erfahrungen nicht vermitteln.
In einer in den USA durchgeführten Umfrage meinten 35 Prozent der amerikanischen Schüler im 12. Schuljahr, sie würden nicht alt, denn sie glaubten, vorher erschossen zu werden.
Was sind „parasoziale Beziehungen”? Ein Darsteller der Serie „Gute Zeiten, schlechte Zeiten” wurde in einem Supermarkt von einem wildfremden Mann umarmt und getröstet: 'Ich kann verstehen, was Sie mitmachen!' In der Serie - und nur dort - hatte die vom Schauspieler dargestellte Figur durch einen Unfall ein Kind verloren.

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.