Das Landgericht München I verfügte:
„Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, die bereits ausgelieferten Exemplare der Zeitschrift ... Nr. 35/2005 zurückzurufen, soweit diese die Äußerungen gemäß Ziffer 1. enthalten.”
Der Verlag hielt diese Rückrufverpflichtung für offenkundig rechtsunwirksam und ließ Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Versuch einer Ordnungshaft reichten, leer laufen.
Dasselbe Gericht, das zunächst den Rückruf verfügte, hatte die Größe, jetzt im Widerspruchsverfahren dem Verlag zuzubilligen, dass der Rückruf übereilt zugesprochen worden war. Es führte unter anderem aus:
„Ein Rückrufsanspruch ist dem Grunde nach anerkannt ... Für die Kammer kommt grundsätzlich auch in Betracht, dass ein solcher Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung, ja sogar ohne mündliche Verhandlung durchgesetzt werden kann... Jedenfalls ist die Rückrufverpflichtung die schärfste Zuspitzung des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit nur in Ausnahmefällen als Ultima-Ratio zu bejahen. ... Ein solcher schwerwiegender Eingriff ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rückrufverpflichtung für die Verfügungsbeklagte zu 1) eine immense finanzielle Tragweite entfaltet, wobei es sich im Gegensatz dazu um einen sehr kleinen Ausschnitt in der ansonsten zulässigen Berichterstattung über die Verfügungsklägerin handelt...”.
Der Hintergrund für die beiden Entscheidungen des Gerichts war nach Ansicht des Verfassers dieser Zeilen eindeutig:
Das Gericht wusste, als es einstweilig verfügte, nicht, wie sich die Prominente in der Öffentlichkeit gibt. Diese Realität war für die Redaktion einschließlich Rechtsabteilung jedoch selbstverständlich die Grundlage, als über den Wortlaut und die Illustrierung des Artikels entschieden wurde. Zudem stand das Gericht an diesem Tage unter starkem Zeitdruck. So konnte die Antragstellerin zunächst das Gericht beeindrucken. Für den Verlag war jedoch klar, dass es sich um ein Missverständnis im Sachverhalt handelt. Im Widerspruchsschriftsatz wurde realistisch beschrieben, wie die Prominente in der Öffentlichkeit auftritt, und das Gericht hat dann eben entsprechend korrigiert.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 16735/05, ins Netz gestellt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.