Wie schnell sich die nach und nach gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs negativ auswirkt, veranschaulicht ein neues Urteil des BGH. Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung muss auch ein rechtsunkundiger Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts belehrt werden.
Mit der Verständlichkeit hatte sich das neue BGH-Urteil zu befassen. Zur Frist hieß es in dem vom BGH beurteilten Vertragsunterlage:
„Meine Beitrittserklärung .. kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung.”
Vor dieser Belehrung befanden sich die Unterschriftszeile für den Anleger und unmittelbar davor die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung Vertragspartners (Gesellschaft für Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen). Der BGH dazu:
„Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.”
Hier haben wir Ihnen das gesamte Urteil Az.: II ZR 224/04 ins Netz gestellt.
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