Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Medien müssen immer stärker beklagen, dass es allzu einfach ist gegendarzustellen. Es ist allmählich schon gang und gäbe, die Medien mit Gegendarstellungen zu überziehen.
So wird es zur dankenswerten Wohltat, wenn sich Gerichte gegen Bagatellen sträuben; - wie jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 U 118/04:
Gewiss war die Darstellung in den hier betroffenen Zeitungsartikeln insoweit falsch, als dort von „polizeilichen Kriminalaktenstatt vom (EDV-gestützten) polizeilichen Informationssystem die Rede ist. Diese Ungenauigkeit verliert indessen nahezu jegliche Bedeutung, misst man sie an dem eigentlichen Anliegen des Berichts, der Leserschaft kundzutun, dass ein Polizeibeamter in leitender Funktion sein Amt dazu missbraucht, sich zu privaten Zwecken unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter Informationen aus dienstlichen Quellen zu beschaffen.”
Dieses Urteil hat die Fachzeitschrift AfP schon in ihrer neuesten Ausgabe soeben veröffentlicht.

Harald Schmidt:
"Joschka Fischer zeigt sich neuerdings derart engagiert in Umweltfragen, dass ihn viele bereits für einen Grünen halten."
Quelle: Neue Harald Schmidt-Kolumne im schon heute vorgezogen erscheinenden FOCUS 38/2005.

Unternehmen erkennen immer besser, dass oftmals über Kinder die Eltern als Kunden gewonnen werden können. Das Internet bietet sich als Weg zu Minderjährigen besonders gut an. Škoda hat deshalb einen „Online-Kinderclub” eingerichtet. Die Kinder konnten sich - so die Vorstellung des Unternehmens - ohne Einwilligung der Eltern anmelden und mitwirken.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass diese Akquisition gegen die §§ 3 und 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Nach diesen Bestimmungen handelt unlauter, „wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen auszunutzen”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Az.: 6 U 168/054, vollständig ins Netz gestellt.
Anmerkungen:
Für die redaktionelle Arbeit und für die Markt-, Medien- und Sozialforschung gilt diese aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleitete Rechtsprechung nicht. Für diese Bereiche wurde früher schon von Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeitet, dass in ihnen nicht im Sinne des UWG wettbewerblich gehandelt wird, sondern redaktionell und forscherisch. Das OLG Frankfurt hatte keinen Anlass auf diese Unterscheidung einzugehen. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Falle wurde von Škoda nicht eingewandt, es werde geforscht und deshalb gelte das UWG nicht.
In dieser Weise muss ebenso im Datenschutzrecht unterschieden werden. So gelten insbesondere die Datenschutzgesetze aufgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes nur höchst eingeschränkt für die Redaktionen. Die Markt- und Sozialforschung ist aus methodischen Gründen in den meisten Fällen von der gesetzlichen Regelung davon entbunden, dass der Betroffene, also der Befragte, schriftlich und umfassend informiert einwilligen muss.
Eine weitere wichtige Spezialität für die redaktionelle und die forscherische Tätigkeit: Die Presse sowie die Markt- und Sozialforschung unterwerfen sich im Wege der Selbstkontrolle eigenen ethischen Normen. Wer gegen diese Normen verstößt, kann vom Deutschen Presserat beziehungsweise vom Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung belangt werden. Diese ethischen Normen werden zudem gerne von den Gerichten herangezogen, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe anwenden; - am häufigsten, wenn die journalistische Sorgfalt rechtserheblich ist. Insoweit werden dann ethische Normen gleichzeitig zu Rechtsnormen.

„Selten hat sich ein Politikerimage so sehr gewandelt wie das des früheren SPD-Parteiführers und jetzigen Kandidaten der Linkspartei/PDS”, kommentiert unsere Mandantin IfD Allensbach die Ergebnisse ihrer neuesten repräsentativen Umfrage: berechnend, überheblich, eitel, wechselhaft, intelligent, ein glänzender Redner. IfD vergleicht die neuen Ergebnisse mit denen aus dem Wahlkampfjahr 1998.
Hier können Sie sich genau informieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesarbeitsgericht hat neu geurteilt: § 622 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der solche unterschiedlichen Kündigungsfristen verbietet, enthält zur Folge eines Verstoßes eine Regelungslücke.
Diese Lücke ist nicht so zu schließen, dass der gesamte Arbeitsvertrag nichtig ist oder die gesetzliche Kündigungsfrist gilt oder versucht wird, den Arbeitsvertrag ergänzend auszulegen. Vielmehr ist zu Lasten des Arbeitgebers - wie im Handelsvertreterrecht - die für den Arbeitnehmer geltende, längere Frist auch auf den Arbeitgeber anzuwenden.
Sie können hier das gesamte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 296/04, nachlesen.
Das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, ob der Arbeitnehmer - wenn er das Unternehmen möglichst schnell verlassen möchte - wählen und sich für die dem Arbeitgeber zugestandene kürzere Frist berufen darf. Das BAG erklärt auch nicht, es lasse diese Frage offen. Zwischen den Zeilen wird man aus dem Urteil lesen müssen, dass dem Arbeitnehmer ein solches Wahlrecht nicht zustehen soll.

Nach § 8 Abs.3 Nr. 1 UWG neuer Fassung stehen die Ansprüche aus unlauteren Wettbewerbshandlungen auf Beseitigung und Unterlassen „jedem Mitbewerber” zu.
Eine Komplementär-GmbH ist nach einem Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 55/04, das sich auf eine ältere Entscheidung des BGH beruft, kein Mitbewerber im Sinne dieses § 8 Abs. 3 Nr. 1, wenn die GmbH nur finanziell beteiligt ist. Das Urteil wörtlich:
„Wie bei dem 'Gewerbetreibenden' i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. setzt die Klagebefugnis des 'Mitbewerbers' (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) voraus, dass der Anspruchsteller einer auf Dauer angelegten, selbständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, indem er z.B eine Spielbank betreibt und damit als Anbieter einer Dienstleistung mit Konkurrenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Es ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit erforderlich (BGH-Urteil vom 12. 7. 1995 - I ZR 85/93 - Funny Paper). Eine bloß finanzielle Beteiligung an einem seinerseits aktiv tätigen Unternehmen genügt nicht. Soweit im Schrifttum ohne nähere Begründung der gegenteilige Standpunkt vertreten wird .., ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche passive Beteiligung ist nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit z.B. dem Anbieten von Dienstleistungen gleichzusetzen.”
Das OLG Hamburg hat auf dieser Basis die Klagebefugnis der Komplementärin einer Spielbankbetreiber-GmbH & Co. im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino verneint. Im Einzelnen - zur Erläuterung für die Anwendbarkeit auf andere Fälle:
„... nimmt die Antragstellerin als Unternehmen die Stellung 'einer reinen Komplementärgesellschaft ein. Eine aktive Geschäftstätigkeit erfolgt nicht'. Dieser Hinweis stimmt mit dem Umstand überein, dass die Spielbanken des Landes Schleswig-Holstein von eigenständigen Kommanditgesellschaften betrieben werden, und zwar in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin ist demnach eine reine Verwaltungsgesellschaft, die bei den Betreibergesellschaften die Stellung der Komplementärin einnimmt.

Rechtsmediziner der Universitäten Heidelberg und München haben ermittelt, dass der Alkoholspiegel - anders als bisher angenommen - bei Frauen schneller sinkt als bei Männern: bei Frauen pro Stunde um durchschnittlich 0,188 Gramm pro Kilo Körpergewicht, bei Männern um 0,168.
FOCUS berichtet in der Ausgabe von morgen auf Seite 12.

Das Landgericht München I hat mit vielen Details das wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässige Ausnutzen fremden Vertragsbruchs beschrieben. Der entschiedene Fall betrifft die Eigenkapitalvermittlung und Anlegerbetreuung von Fonds.
Nebenbei bestätigt das Urteil die Praxis, nach welcher meist verneint wird, dass die Wiederholungsgefahr durch eine Veränderung der Verhältnisse entfällt (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung selbstverständlich ausgenommen).
Wir haben dem Urteil des LG München I, Az.: 4 HK 0 10811/05, zusammenfassende Leitsätze vorangestellt.

Früher verhielt sich die Rechtslage anders. Heute bestimmt § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: „Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.” Umstritten ist in der Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur, ob und welche Ausnahmen zuzulassen sind. Das Urteil führt zunächst sehr wohlwollend den Hauptgrund auf, der dafür spricht, dass keine Ausnahmen bestehen. Wörtlich:
Für die erstgenannte Auffassung (nämlich: keine Ausnahme) spricht, dass der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-)name gegenüber dem durch Geburt erworbenen Familennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der 'erheiratete' Ehename vom Namen des anderen ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers.”
Das Urteil lässt die Frage dann aber doch offen, verdeutlicht jedoch, dass der BGH auf jeden Fall sehr enge Grenzen ziehen möchte, falls er überhaupt Ausnahmen zulassen wird. In dem neuen Urteil heißt es:
„Letztlich kann diese Frage (in dem zu entscheidenden Fall) indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für 'krasse Einzelfälle' - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.”
Sie können hier das Urteil des BGH Az.: XII ZR 204/02, nachlesen. Im letzen Absatz des Urteils finden Sie die Ausführungen des BGH dazu, warum er im entschiedenen Fall jedenfalls einen krassen Einzelfall als Ausnahme verneinte.
Nebenbei fällt in diesem Urteil wie auch in anderen Urteilen des BGH auf, wie stark er an der alten Rechtschreibung festhält. Allein auf Seite 6 des Urteils verbleibt der XII. Zivilsenat dreimal bei der alten Rechtschreibung.