Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Online-Dienst einer Zeitung hatte eine Sicherheits-Rangliste der Fluggesellschaften publiziert. Eine schlecht platzierte Fluggesellschaft erwirkte gegen diese Publikation eine einstweilige Verfügung.
Im Widersruchsverfahren wurde diese einstweilige Verfügung nun vom Landgericht München I weitgehend bestätigt; - und zwar unabhängig von der Frage, ob die Rangliste als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.
Das Gericht in der Urteilsbegründung wörtlich, sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs beziehend:
„Jedenfalls sind aber von dem solche Produkte vergleichenden Presseorgan die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.”
Diese Voraussetzung war im konkreten Fall nicht erfüllt:
Der Internetauftritt enthielt zwar die erforderlichen Angaben irgendwo. Der Leser/Nutzer musste sie sich jedoch selbst suchen.
Wir haben ihnen hier das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 10623/05, mit Leitsätzen ins Netz gestellt. Die Leitsätze geben, anders als üblich, nicht nur das Urteil wieder, sondern zum besseren Verständnis auch das rechtliche Umfeld, - so wie es in der mündlichen Verhandlung besprochen worden ist.
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat neu die „Allensbacher Berufsprestige-Skala 2005” publiziert. Die Ärzte liegen mit 71 % an der Spitze. Die Anwälte erreichen nur 25 %. Gewerkschaftsführer gerade mal 5 %. Wie würden Sie antworten?
Vermutlich überraschen Sie die Ergebnisse doch sehr. Hier können Sie sie nachlesen.
Ausgewirkt kann sich die Befragungsrechnik haben. Die Befragten wurden gebeten, aus einer Liste „fünf Berufe, die Sie am meisten schätzen” herauszusuchen.
Wie so oft, sind die Unterschiede zwischen Ost und West beachtlich. Polizisten sind in den alten Bundesländern erheblich besser angesehen (42 % zu 29 %), die Lehrer besser in den neuen Bundesländern (37 % zu 29 %).
Hier sind die Unterschiede in Ost und West aufgezeichnet.
Befragt wurden repräsentativ 2108 Personen ab 16 Jahre in der Zeit vom 27. Mai bis 7. Juni 2005.
Das Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 85/04, hatte noch anders entschieden. Vgl. unsere Berichte vom 4. März und 6. Mai 2005.
Das OLG Frankfurt hat nun dieses Urteil aufgehoben und angenommen:
„Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Objektivität des Gutachters in der Bewertung der durch die Testteilnehmer erbrachten Leistungen sind nicht ersichtlich: Vaterschaftstests des Instituts, für das der Gutachter selbst tätig ist, waren nicht Gegenstand der Beurteilung und Testberichterstattung. Auch nennenswerte Beurteilungsspielräume, die Raum für eine 'parteiliche' Wertung belassen könnten, bestanden nicht; ... Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die ethisch ablehnende Einstellung des Sachverständigen zur Statthaftigkeit heimlicher Vaterschaftstests irgendeinen relevanten Einfluss auf die Bewertung der Testergebnisse haben konnte. Eine nur theoretische Möglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus.”
Gewonnen hat nun ÖKO-Test. Ob andere Gerichte die Beurteilung durch das OLG Frankfurt a. M. teilen werden, und wie die Leser einen derartigen Test und einen solchen Test-Bericht schätzen, sind andere Fragen. Den Lesern wurde von der Zeitschrift in dem umstrittenen Bericht aufgrund des Tests sogar erklärt:
„Nach unseren Testergebnissen müssen wir ganz klar von privaten Vaterschaftstests ohne das Wissen der Mutter abraten.” Und:
Der zum Test hinzugezogene Gutachter kommentierte in der Zeitschrift zudem, dass - wir zitieren aus der Urteilsbegründung - „er 'heimliche Tests aus moralischen Gründen ablehne', denn es gehöre sich 'einfach nicht, einen solchen Test ohne das Einverständnis der Betroffenen durchzuführen”.
Der Verfasser dieser Zeilen sieht den einen oder anderen Aspekt anders, ist jedoch Parteivertreter.
Hier können Sie das Urteil des OLG Frankfurt vom 1. August, Az.: 16 U 24/05, nachlesen. Es fasst instruktiv einige Grundsätze zur Konzeption und Beurteilung von Tests zusammen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
So entschieden hat das Landgericht Köln, Az.: 28 0 731/03. Zur Verwendung von mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern führen die Urteilsgründe aus:
Schließlich ändert es auch nichts an der Beurteilung, dass die Predigt mit verdeckter Kamera aufgenommen wurde. Das BVerfG (BVerfG NJW 1984, 1741) hat klargestellt, dass die - hier möglicherweise zu unterstellende - rechtswidrige Beschaffung von Information nicht unter den Schutz von Art. 5 GG fällt, die Verbreitung dieser Information aber sehr wohl. Für die Zulässigkeit der Verbreitung kommt es darauf an, ob die wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht dessen, von dem rechtswidrig Informationen beschafft werden, grundsätzlich unzulässige Verbreitung ausnahmsweise doch zulässig ist, weil nämlich die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht. Ein solches Überwiegen ist vorliegend aus den dargelegten Gründen anzunehmen.”
Dieses Urteil wurde soeben schon in ZUM-RD veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil entspricht den beiden Urteilen, die der 6. und der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zur Aufdeckung der Schleichwerbung „Marienhof” gefällt haben.
So erfreulich diese Entscheidungen auch für die Medien sind, sie gehen allesamt davon aus, dass nur die Verbreitung der Information rechtmäßig ist, nicht jedoch ihre Beschaffung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Entscheidungen muss jedoch, wenn sich die Presse diese Informationen selbst beschafft, auch diese Beschaffung rechtmäßig sein.
Das interessanteste Ergebnis einer im morgen erscheinenden FOCUS dargestellten Studie ist die Bedeutung persönicher Glücksfaktoren zum Wunsch: „Freundschaften/großer Freundeskreis”:
Der Wunsch lässt doch sehr schnell nach und ist längst nicht so verbreitet als mancher so annehmen wird. Im Einzelnen:
Von den Jugendlichen einschließlich Auszubildenden wünschen sich noch 34 % Freundschaften/großen Freundeskreis
Junge Singles: 20 %
Junge Paare: 12 %
Familiengründer: 5 %
Etablierte Familien: 6 %
Kinder aus dem Haus: 6 %
Ruhestand: 5 %.
Mit Abstand am meisten gewünscht wird: „Glückliches familiäres Umfeld”. Im Einzelnen:
Jugendliche einschließlich Auszubildende: 33 %, junge Singles: 22 %, junge Paare: 32 %, Familiengründer: 74 % etablierte Familien: 52 %, Kinder aus dem Haus: 42 %, Ruhestand: 31 %.
Wer in zweiter Instanz gewinnt, kann schnell auf Kosten sitzen bleiben. Nämlich zum Beispiel dann, wenn er zu schnell abmahnt, weil bei dem ins Netz gestellten erstinstanzlichen Urteil noch nicht vermerkt wurde, dass es aufgehoben worden ist.
So hatte eine Testzeitschrift in erster Instanz verloren, in zweiter Instanz jedoch am 1. August 2005 gewonnen und durch einen Anwalt schon am 5. August abgemahnt. Diese Anwaltskosten wird der Verlag bzw. der Anwalt selbst tragen müssen.
In diesem Fall hatte die (aus Sicht der Zeitschrift) gegnerische Kanzlei das erstinstanzliche Urteil auf ihrer Homepage-Startseite mit dem Namen der Zeitschrift kommentiert und mit einem Link auf das Urteil geführt, jedoch ausdrücklich vermerkt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Nebenbei: Das Urteil selbst wurde anonymisiert. Aus dem Urteil und seiner Begründung ergab sich der Name der Zeitschrift somit nicht.
Zurück zur Abmahnung: Es ist schon fraglich, ob und inwieweit bei einem solchen Vermerk „noch nicht rechtskräftig” überhaupt ergänzt werden muss.
Jedenfalls müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts München dem Betreiber der Homepage mindestens zwei Wochen Zeit gelassen werden „zur Überlegung, ob und ggf. wie er die abändernde Entscheidung in seine Urteilsdatenbank aufnimmt, bzw. ein Urteil der Vorinstanz damit ergänzt oder einen Hinweis auf das abändernde oder bestätigende Urteil gibt”.
Wir stellen Ihnen dieses offenbar noch nirgends veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München hier ins Netz, Az.: 161 C 17453/04.
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