Das Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2/03 0 85/04, hatte noch anders entschieden. Vgl. unsere Berichte vom 4. März und 6. Mai 2005.
Das OLG Frankfurt hat nun dieses Urteil aufgehoben und angenommen:
„Konkrete Anhaltspunkte für fehlende Objektivität des Gutachters in der Bewertung der durch die Testteilnehmer erbrachten Leistungen sind nicht ersichtlich: Vaterschaftstests des Instituts, für das der Gutachter selbst tätig ist, waren nicht Gegenstand der Beurteilung und Testberichterstattung. Auch nennenswerte Beurteilungsspielräume, die Raum für eine 'parteiliche' Wertung belassen könnten, bestanden nicht; ... Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die ethisch ablehnende Einstellung des Sachverständigen zur Statthaftigkeit heimlicher Vaterschaftstests irgendeinen relevanten Einfluss auf die Bewertung der Testergebnisse haben konnte. Eine nur theoretische Möglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus.
Gewonnen hat nun ÖKO-Test. Ob andere Gerichte die Beurteilung durch das OLG Frankfurt a. M. teilen werden, und wie die Leser einen derartigen Test und einen solchen Test-Bericht schätzen, sind andere Fragen. Den Lesern wurde von der Zeitschrift in dem umstrittenen Bericht aufgrund des Tests sogar erklärt:
„Nach unseren Testergebnissen müssen wir ganz klar von privaten Vaterschaftstests ohne das Wissen der Mutter abraten.” Und:
Der zum Test hinzugezogene Gutachter kommentierte in der Zeitschrift zudem, dass - wir zitieren aus der Urteilsbegründung - „er 'heimliche Tests aus moralischen Gründen ablehne', denn es gehöre sich 'einfach nicht, einen solchen Test ohne das Einverständnis der Betroffenen durchzuführen”.
Der Verfasser dieser Zeilen sieht den einen oder anderen Aspekt anders, ist jedoch Parteivertreter.
Hier können Sie das Urteil des OLG Frankfurt vom 1. August, Az.: 16 U 24/05, nachlesen. Es fasst instruktiv einige Grundsätze zur Konzeption und Beurteilung von Tests zusammen. Die Revision wurde nicht zugelassen.