Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Von Januar bis Juni 2005 ist der Gesamtmarkt Online-Werbung um 24, 4 Prozent gegenüver dem Vergleichszeitraum 2004 gewachsen; absolut: 34 Mio €.
Kontinuierliche Steigerung seit September 2004: Stärkster Monat Juni 2005 mit einer Steigerung von 43,3 %.
Die werbestärksten Brenchen: Online-Dienstleistungen (36.416 TEURO), Auto-Markt (16.094 TEURO), E-Commerce (15.806), Finanzdienstleistungen (14.330), Unternehmenswerbung (13.174), Telekommunikation (12.009), Versicherungen (8.126).
Quelle: Nielsen Media Research nach Context 15/05.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Die hat von Kohl über Schäuble bis Merz immerhin die halbe CDU-Führungsriege hingemeuchelt. So eine brauchen wir.”
Dominikanerpater Basilius Streithofen, 80, über Angela Merkel, zitiert aus dem neuen FOCUS 31/2005. Der Pater, früher auch Berater von Kohl, ist heute „Gewinner” in BILD aus Anlass seines neuen Buches „Macht, Moneten und Moral”. BILD: „Der Dominikaner-Pater ist wegen seiner List gefürchtet als das ausgestreckte Bein Gottes auf Erden.”
Eine kleine Auswahl aus der Harald Schmidt-Kolumne im FOCUS von morgen:
„... Geld ist nie weg, nur woanders. ... Nach Meinung wirklich aller Experten sind deutsche Aktien 'dramatisch unterbewertet'. Kein Wunder! Deutsche Firmen sehen nur noch deutsch aus, sind aber längst total global. ... Und dann der Merkel-Bonus! Sind da 9000 für den Dax nicht jetzt schon zu knapp kalkuliert? Allein am Tag, an dem Lafo wieder hinschmeißt (egal was, egal wo), sind locker fünf Prozent an einem Vormittag drin. ... Denn laut aller Börsenweisheit 'schlagen Aktien langfristig alles', aber lang kann lang sein ....”
Zitiert aus der Harald Schmidt-Kolumne im FOCUS von morgen.
Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg mit dem Aktenzeichen 237 C 134/04 im Berufungsverfahren samt Ohrfeige für die Autorin bestätigt. Über dieses Urteil des Amtsgerichts haben wir am 17. Januar dieses Jahres an dieser Stelle berichtet.
Die Kernsätze des Berufungsurteils:
„Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist keine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars gerechtfertigt. Da der Beklagten nur ein Versehen unterlaufen ist, ist nicht damit zu rechnen, dass sie mit Blick auf die Klägerin erneut deren Rechte aus § 13 UrhG verletzen wird, zumal die Beklagte unstreitig organisatorische Abhilfe geschaffen hat, um solche Versehen in Zukunft unwahrscheinlicher zu machen. Der künstlerische Rang der Verletzten, die mit den von der Beklagten bereits mehrfach abgedruckten Kurzkrimis Trivialliteratur von allenfalls geringer künstlerischer Bedeutung schafft, ist ebenfalls als gering einzustufen, was sich bei der Bemessung der Entschädigung auswirkt.”
Sie können das bestätigende Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 16 S 22/04, hier nachlesen.
Eigentlich versteht es sich von selbst, dass es grundsätzlich rechtswidrig ist, andere kostspielig zurückrufen zu lassen. Der gegenwärtig klassische Fall: Der Anrufer lockt auf eine 0190iger Nummer.
Nicht ganz selbstverständlich ist die juristische Begründung. Das Verwaltungsgericht Köln hat jüngst zu den Ping- und zu ähnlichen Lockanrufen die bekannten Grundsätze zum Verbot unerbetener Telefonwerbung angewandt. Az.: 11 K 3734/04.
Wer die Rechtsprechung zum Verbot unerbetener Telefonanrufe studiert, wird diese Begründung nicht als Volltreffer empfinden; erst recht, wenn er bedenkt, dass die Problematik international ist und in den meisten Ländern das opt out-Prinzip gilt, also grundsätzlich angerufen werden darf.
Besser greifen werden - im Ausland gelten entsprechende Normen: § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne Rechtfertigungsgrund), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafrechtsnormen, zum Beispiel mit § 263 des Strafgesetzbuches - Betrug, § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
Hier können Sie das JUDGEMENT (Just Satisfaction - Friendly Settlement) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von heute, 28. Juli 2005, nachlesen. Application no. 59320/00. Unter Nr. 7 wird der Vergleich wiedergegeben, den die Bundesrepublik Deutschland mit Prinzessin Caroline von Hannover geschlossen hat (10.000 € für immateriellen Schaden, 105.000 € für Kosten und Aufwendungen).
Juristisch interessiert an erster Stelle: Die Europäische Menschenrechtskonvention hat in Deutschland keinen Verfassungsrang. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet jedoch nur nach dieser EMRK (die solche Entschädigungen vorsieht). Es wird deshalb immer wieder vorkommen, dass die Bundesrepublik Deutschland für Entscheidungen entschädigen muss, die nach dem höherrangigen deutschen Verfassungsrecht zutreffen.
Äußern sollte sich deshalb an erster Stelle die Politik. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung bekanntlich davon abgesehen hat, die Verweisung des Rechtsstreits an die Große Kammer des Straßburger Gerichts zu beantragen und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in einem F.A.Z.-Gespräch vom 9. 12. 2004 in aller Deutlichkeit klargestellt hat: „Straßburg ist kein oberstes Rechtsmittelgericht”.
Die AP-Meldung von heute, 12.40 Uhr, zu diesem Vergleich ist in wesentlichen Teilen falsch. Die Verlage waren an diesem Vergleich nicht beteiligt. Sie müssen nicht entschädigen. Außerdem ist eine von AP aufgeführte Zeitschrift auch nicht mittelbar betroffen.
Das Oberlandesgericht München verhandelt heute im Streit zwischen dem Heise-Verlag und sechs Musikkonzernen. Unter anderem wird darüber gestritten, ob ein Link auf die Eingangsseite eines redaktionell besprochenen, rechtswidrigen Online-Angebots gesetzt werden darf.
Wie vielfältig die Probleme für Journalisten sind, wenn sie über Internetauftritte berichten, zeigt auch die Rechtsprechung zu den vom FOCUS gewonnenen Prozessen über Möchtegern-Models, die ins Internet gelockt worden sind. Zwei Models wollten wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Geld entschädigt werden.
Wir haben über diese Verfahren an dieser Stelle am 5. Juli, also erst vor kurzem, und 21. März dieses Jahres berichtet.
Entschieden hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Az.: 396 03 462.4/9.
Zur Verteidigung von Marken wird öfters dieser Kernsatz des Beschlusses die Auseinandersetzung klären:
„In Bezug auf die sich gegenüberstehenden Waren liegen hochgradige Übereinstimmungen vor, da die sich gegenüberstehenden Waren allesamt der Speicherung, Übermittlung und Wiedergabe elektronischer Daten dienen.”
Die Focus Magazin Verlag GmbH konnte mit einer international registrierten Marke prioritätsältere Rechte beanspruchen für die Waren: „Magnetauzeichnungsträger, Lautsprecher, elektronische Verstärker, Computerspiele” sowie für die Dienstleistung „Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger”.
Entgegen standen „Tapes, carda, disks and other similar products of paper or cardboard, all these products being used with all apparatus and instruments mentioned in class 9”.
Wir haben Ihnen in Leitsätzen den Beschluss zusammen gefasst. Leitsätze und Beschluss können Sie hier nachlesen.
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