Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Beklagte und Widerklägerin kündigte einen werblichen Auftritt: „The Colour of Elégance” an und störte mit diesem Auftritt eine Wort-/Bildmarke der Klägerin und Widerbeklagten, nämlich die Wort-/Bildmarke „Elégance” mit vorangestelltem Firmenlogo.
Die Klägerin und Widerbeklagte verwendete zudem zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und der von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen auch die Bezeichnung „Elégance”.
Was tun gegen den angekündigten Werbeauftritt „The Colour of Elégance”? Die Klägerin (und Widerbeklagte) meldete umgehend Marken an, die den Auftritt behindern konnten; - insbesondere als Gemeinschaftsmarke „The Colour of Elégance”.
Rechtswidrig?
Nein. Der Bundesgerichtshof wies - in einem umfassenden Rechtsstreit - die Widerklage auf Rücknahme der Anmeldung mit der Begründung ab, von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht sei bei einer Markenanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine Markenfamilie des Anmelders fortgeschrieben werde. Das Urteil wörtlich:
„Bei einer Pflege des des eigenen Markenbestandes steht die Tendenz im Vordergrund, einen Einbruch fremder Bezeichnungen in den eigenen Markenbestand zu verhindern. Daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse.”
Dieses Urteil bestätigt die Markenpolitik der Unternejmen, die möglichst im vorhinein das Umfeld schützen.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des BGH Az.: I ZR 29/02 hier ins Netz gestellt.
Die Markt- und Sozialoforscher beispielsweise leiden darunter, dass die von Ihnen ermittelten Ergebnisse keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Parfumunternehmern beklagen, dass ihnen grundsätzlich kein Schutz für den Duft eines Parfums zuerkannt wird.
Einen Weg, sich doch zu schützen, veranschaulicht ein niederländisches Gericht. Es hat urheberrechtlich, nicht wettbewerbsrechtlich darauf abgestellt, dass die Grundstoffe des neuen Konkurrenzprodukts „Female Treaure” mit den Grundstoffen des von Lancôme produzierten Parfums „Trésor” identisch oder in Form eines Substituts in der Kopie enthalten sind.
Für einzelne Forschungsobjekte und für bestimmte Medienerfindungen kann sich demnach auf dieser Basis ein Weg auftun, doch einen Schutz zu erlangen.
So entschieden hat der Gerechtshof ten's-Hertogenbosch. Auszugsweise veröffentlicht wird diese Entscheidung im neuesten Heft der GRURint.
Wer die Umstände kennt und dennoch auf illegal ins Netz gestellte Dateien verlinkt, leistet vorsätzlich Beihilfe zu fremden Urheberrechtsverletzungen.
So geurteilt hat der Norwegische Oberste Gerichtshof. Az.: 2004/822. Dieser Rechtsstreit läuft unter dem Titel: TONO et. al. ./. Bruvik. Er betrifft die Homepage: napster.no.
Wie in so vielen ausländischen Gerichtsentscheidungen kommt schon im Wortlaut des Urteils noch stärker als in den deutschen Entscheidungen der richterliche Dezisionismus zum Ausdruck; also die Beurteilung nach eigenen Vorstellungen des Gerichts.
So heißt es in dem Urteil: „Was wir hier vorfinden, sind meiner Auffassung nach vorsätzliche und höchst beklagenswerte Beihilfehandlungen... Er hat vorsätzlich gehandelt und kann nicht damit gehört werden, er habe sich im Hinblick auf seine Beihilfe zu strafbaren Handlungen im Rechtsirrtum befunden.”
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass dieses Urteil - trotz der subjektiven Ausdrucksweise - bald weltweit gelten wird.
Dieses Urteil hat bereits die Fachzeitschrift GRURInt in ihrer neuesten Ausgabe soeben in deutscher Übersetzung publiziert.
In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Nun hat das Kammergericht in zweiter Instanz den Parteien - eingehend begründet - mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Wir haben Ihnen diese Mitteilung in Leitsätzen zusammengefasst.
Am 28. Juli wurde uns die Berufungsrücknahme zugestellt. Das abweisende Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. Martinek muss - wue es sich als Folge aus dem Gesetz ergibt - sämtliche Kosten, auch die Anwaltskosten der Zeitschrift tragen. Streitwert 20.000 €.
Das Entscheidende und für die Medien Positive:
Auch Instanzgerichte, die den Medien nicht gerade gewogen sind, beachten, dass Prominente die Medien zu Aufmerksamkeitsgewinnen nutzen. Zuletzt haben die Gerichte beisielsweise auch auf Tatjana Gsell und Verena Kerth gleichermaßen reagiert. Höchstrichterliches Vorbild ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1999.
Martinek hatte sich schon seit Jahren mit Aufmerksamkeitsgewinn in den Medien über allerlei freimütig geäußert, auch über Einzelheiten seiner persönlichen Beziehungen. Nun wurde ihm von den Gerichten vorgehalten, dass seine Persönlichkeitsrechte jedenfalls nicht schwer verletzt werden, wenn eine Zeitschrift aus Anlass seiner neuen Liebe versucht, das Scheitern seiner Beziehungen zu erklären.
Das Oberlandesgericht Naumburg gefährdet durch offenkundige Rechtsverstöße die ausgewogene Klärung der Rechtsfragen zur Bindung oder der fehlenden Bindung an Urteile des Europäischen Gerichtshofs.
Bekannt ist der seit Jahren geführte Kampf, in dem das OLG Naumburg unbedingt verhindern möchte, dass einem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kinde eingeräumt wird. Das Kind entstammt einer unehelichen Beziehung. Die Mutter hatte gleich nach der Geburt in eine Adoption des Kindes eingewilligt. Seitdem lebt das Kind bei Pflegeltern, die das Kind adoptieren möchten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Entscheidungen des OLG Naumburg bereits aufgehoben. Das OLG lenkt jedoch nicht ein.
Das OLG Naumburg hatte nun erneut in weiteren Beschlüssen vom 8. und 20. Dezember 2004 gegen Straßburg und Karlsruhe entschieden. Das Bundesverassungsgericht hat in einem - in den Fachzeitschriften noch nicht, aber auf der Homepage des BVerfG veröffentlichten - Beschluss zu den neuerlichen Beschlüssen des OLG Naumburg unter anderem festgestellt:
„Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziebar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. .. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist.... drängt sich der Verdacht auf, dass der 14. Zivilsenat diesen Beschluss einer verfassungsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte..... Bezeichnenderweise hat das Oberlandesgericht zwar umgehend von der Aufhebung seines mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses unterrichtet, nicht aber von dem erneuten Umgangsrechtsausschluss.”
In einer solchen Atmosphäre fällt erfahrungsgemäß schon einmal ein Satz, der sich nicht verallgemeinern lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich aber voll und ganz beherrscht. In Bezug auf die Bindung deutscher Gerichte an die Straßburger Rechtsprechung hat es nur erklärt:
„Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung.”
hier können Sie den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2790/04 einsehen. Die Straßburger Caroline-Rechtsprechung finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Caroline von Monaco” eingeben.
So betitelt die neue Ausgabe - 26/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Zu den wirtschaftlichen Kenntnissen, die Juristen gegenwärtig präsent sein sollten, gehört, was morgen im Editorial der neuen FOCUS MONEY-Ausgabe Frank Mertgen klarstellt:
"Der Physiker Lafontaine glaubt an eine zentrale Formel, von der man sich nur wünschen kann, dass sie funktionieren möge: Stärkerer Lohnanstieg gleich höhere Nachfrage gleich höhere Einnahmen für Unternehmen, Staat und Sozialkassen - ein wahrer Engelskreis. Leider kommen unter den heutigen Umständen von 100 Euro Gehaltserhöhung nur 35 Euro als Nachfrage bei der heimischen Wirtschaft an, aber dem Arbeitgeber erwachsen inklusive der Sozialabgaben mit 121 Euro mehr als dreimal so hohe Kosten. Bei Lohnerhöhungen über den Produktionsfortschritt hinaus entstehen keine Stellen, sie gehen verloren."
Eigentlich ist es längst selbstverständlich, aber immer noch müssen Gerichtsverfahren dazu geführt werden:
„Das vom Antragsteller beanstandete Schreiben ist nicht als unzulässige Werbung zu beurteilen... Die Erwähnung des Mandatsverhältnisses ist nach den Grundsätzen über die Anwaltswerbung nicht zu beanstanden. Es stellt eine sachliche Information über die Tätigkeit der Rechtsanwälte dar, dass diese bestimmte - auch bedeutsame - Mandate betreuen. Das Schreiben war nicht auf die Anbahnung eines konkreten Mandatsverhältnisses ... gerichtet.”
So das Landgericht Hamburg, Az.: 312 0 801/04.
Die Rechtswirksamkeit der Beurkundung deutscher gesellschaftsrechtlicher Vorgänge in der Schweiz ist immer noch nicht umfassend geklärt. Man kann eher den Eindruck gewinnen, dass sich die Gegner sammeln, das Problembewußtsein wächst und die Gefahr sich vergrößert, dass die Rechtswirksamkeit von Beurkundungen öfter angezweifelt werden wird. Rechtsanwälte riskieren somit mehr.
So wird jetzt detailliert die Ansicht vertreten:
„Die Beurkundung vor einer schweizerischen Urkundsperson führt bei Anwendung der Ortsform nicht zu einer wirksamen Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH, da die Ortsform keine Anwendung finden und auch nicht eingehalten werden kann. Die deutsche Geschäftsform kann von einem Schweizer Notar ebenfalls nicht eingehalten werden, da weder seine Vorbildung noch das schweizerische Beurkundungsverfahren eine dem deutschen Notar gleichwertige Gerichtigkeitsgewähr aufweisen, und zwar auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen.”
Zitiert aus dem neuesten Heft des Betriebs-Beraters, Autor: RA Hohaus.
Wenn Sie ein Wohnhaus erwerben oder errichten, um es mit ihrer Familie zu bewohnen, sind Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist, dass sie einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwenden.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat sich detailliert mit der Vorsteuer-Abzugsberechtigung einer Ehegatten-Gemeinschaft bei Wohnhäusern auseinandergesetzt. Studieren Sie dieses Urteil (C-25/03) besonders gründlich, ehe Sie es verwerten.
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