Das Oberlandesgericht Naumburg gefährdet durch offenkundige Rechtsverstöße die ausgewogene Klärung der Rechtsfragen zur Bindung oder der fehlenden Bindung an Urteile des Europäischen Gerichtshofs.
Bekannt ist der seit Jahren geführte Kampf, in dem das OLG Naumburg unbedingt verhindern möchte, dass einem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kinde eingeräumt wird. Das Kind entstammt einer unehelichen Beziehung. Die Mutter hatte gleich nach der Geburt in eine Adoption des Kindes eingewilligt. Seitdem lebt das Kind bei Pflegeltern, die das Kind adoptieren möchten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Entscheidungen des OLG Naumburg bereits aufgehoben. Das OLG lenkt jedoch nicht ein.
Das OLG Naumburg hatte nun erneut in weiteren Beschlüssen vom 8. und 20. Dezember 2004 gegen Straßburg und Karlsruhe entschieden. Das Bundesverassungsgericht hat in einem - in den Fachzeitschriften noch nicht, aber auf der Homepage des BVerfG veröffentlichten - Beschluss zu den neuerlichen Beschlüssen des OLG Naumburg unter anderem festgestellt:
„Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziebar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. .. Das Oberlandesgericht hat aber nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist.... drängt sich der Verdacht auf, dass der 14. Zivilsenat diesen Beschluss einer verfassungsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte..... Bezeichnenderweise hat das Oberlandesgericht zwar umgehend von der Aufhebung seines mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses unterrichtet, nicht aber von dem erneuten Umgangsrechtsausschluss.”
In einer solchen Atmosphäre fällt erfahrungsgemäß schon einmal ein Satz, der sich nicht verallgemeinern lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich aber voll und ganz beherrscht. In Bezug auf die Bindung deutscher Gerichte an die Straßburger Rechtsprechung hat es nur erklärt:
„Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung.”
hier können Sie den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2790/04 einsehen. Die Straßburger Caroline-Rechtsprechung finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Caroline von Monaco” eingeben.