Wer die Umstände kennt und dennoch auf illegal ins Netz gestellte Dateien verlinkt, leistet vorsätzlich Beihilfe zu fremden Urheberrechtsverletzungen.
So geurteilt hat der Norwegische Oberste Gerichtshof. Az.: 2004/822. Dieser Rechtsstreit läuft unter dem Titel: TONO et. al. ./. Bruvik. Er betrifft die Homepage: napster.no.
Wie in so vielen ausländischen Gerichtsentscheidungen kommt schon im Wortlaut des Urteils noch stärker als in den deutschen Entscheidungen der richterliche Dezisionismus zum Ausdruck; also die Beurteilung nach eigenen Vorstellungen des Gerichts.
So heißt es in dem Urteil: „Was wir hier vorfinden, sind meiner Auffassung nach vorsätzliche und höchst beklagenswerte Beihilfehandlungen... Er hat vorsätzlich gehandelt und kann nicht damit gehört werden, er habe sich im Hinblick auf seine Beihilfe zu strafbaren Handlungen im Rechtsirrtum befunden.”
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass dieses Urteil - trotz der subjektiven Ausdrucksweise - bald weltweit gelten wird.
Dieses Urteil hat bereits die Fachzeitschrift GRURInt in ihrer neuesten Ausgabe soeben in deutscher Übersetzung publiziert.
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