Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Professor Udo Di Fabio, der Berichterstatter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsentscheidungen wie - am vergangenen Mittwoch - zum Visa-Ausschuss, zur voreiligen Auslieferung von verdächtigen Deutschen innerhalb Europas, zum europäischen Haftbefehl und zur vorzeitigen Auflösung des Bundestags, wird nach der Publikation „Das Recht offener Staaten” erneut ein Buch veröffentlchen: „Die Kultur der Freiheit”. Erscheinen wird es im Beck-Verlag; bislang ist vorgesehen: im August, hoffentlch früher.
Ein juristisch-soziologisches Buch mit der Qualität, als Bestseller zu leiten und Geschichte zu schreiben für die„Geburt einer neuen bürgerlichen Epoche, die Lebenslust mit Selbstdisziplin verbindet”(Di Fabio).
FOCUS, Autor Hartmut Kistenfeger, wird in der Ausgabe von morgen vorab über dieses knapp 300 Seiten umfassende Werk berichten. So zum Beispiel - Zitate aus dem FOCUS-Bericht:
„Ein Buch für Wendezeiten.”
„Schlimme Befürchtungen (Anmerkung: Hoffnungen dagegen bei auf Qualität bedachten Realisten) dürfte seine Europa-Vision bei Herrschenden von Berlin bis Brüssel bestätigen. '... Koordinationszentrale .. ohne die Attitüde der technokratischen Überharmonisierung'..”
„Der Brüssel-Club sei 'eine eigene politische Herrschaft, die beginnt, in Grundrechte einzugreifen' ... ”
„Was sei das für eine Gesellschaft, die Abenteuerreisende besser absichere als einen Unterhaltspflichtigen im Scheidungsfall?”
Abzusehen ist auch schon, meint der Verf. dieser Zeilen, dass die Äußerungen zu Hitler heftig diskutiert werden: Hitler war „nur ein verkleideter Deutscher, ein entwurzelter Gaukler aus der Gosse”.
Der Mieter muss nicht dargelegen und beweisen, inwieweit ihn die geringere Fläche beeinträchtigt. Ob der Mieter - außer zu mindern - darüber hinaus kündigen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Der Bundesgerichtshof schützt nun nach seinem Urteil Az.: XII ZR 254/01 den Gewerbemieter wie den Wohnraummieter. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter tatsächlich im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.
Für den Wohnraummieter hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 entschieden, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch jedenfalls dann erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt.
Diesen Grenzwert wendet der Bundesgerichtshof nun mit seiner neuen Entscheidung ebenso auf Geschäftsräume an: „Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar.“ SK
Vorsorglich einige Blätter auslassen? Besser: Das Urteil des BGH VII ZR 320/03 heranziehen.
Die Berufungsbegründungsfrist ist um vielleicht nur eine Hundertstel-Sekunde versäumt worden. So unbarmherzig kann das Recht sein. Aber der Bundesgerichtshof haben geholfen: Er hat für den konkreten Fall gegen das vorinstanzliche Oberlandesgericht München entschieden, dass zwar die Frist versäumt wurde, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch begründet ist.
Aber Vorsicht: Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit nicht schuldhaft gehandelt worden ist.
Liegt ein Verschulden allein schon deshalb vor, weil der Anwalt es auf die letzte Sekunde hat ankommen lassen? Die Anwälte und ihr Büro wissen, wer da vorwurfsvoll redet, ist ein Pharisäer. Noch heute ist es - obwohl jetzt grundsätzlich auch gefaxt werden darf - ein tägliches Vergnügen, am Nachtbriefkasten zu erleben, welch erschöpftes Glück es kurz vor 24 Uhr geben kann.
Warum war im BGH-Fall der Wiedereinsetzungsantrag begründet? Der Anwalt „durfte darauf vertrauen, dass die Übermittlung nicht wesentlich länger dauern würde als die bisherigen Schriftsätze an das Berufungsgericht”.
Wie die Medienexperten wissen, wurde durch die Dr. Lilienthal-Recherchen eine Lawine ausgelöst. Deshalb wird auch eine neue Darstellung der begleitenden (und von der Presse gewonnenen) Gerichtsverfahren interessieren. Die neue Darstellung ist in der neuesten Ausgabe von „medien aktuell” unter dem Titel „Eine Schlacht für die Pressefreiheit” erschienen.
Wichtig ist auch noch: Dr. Lilienthal hat für den „journalist” und für „epd medien” recherchiert. Auf die epd medien-Berichte haben wir bereits eingehend hier auf der Startseite hingewiesen. Der journalist berichtet ausführlich in der Ausgabe 6/05; Ulrike Kaiser leitet dort unter dem Titel „Ein Maulkorb ohne Bestand” ihre detaillierten Schilderungen der Gerichtsverfahren zusammenfassend so ein:
„Mehr als anderthalb Jahre lang waren Autor Volker Lilienthal und der journalist an ein Urteil gebunden, das ihnen in Sachen ARD-Schleichwerbung einen Maulkorb verpasste und faktisch sogar ein Rechercheverbot auferlegte. Ein Nervenkrieg mit hohem Kostenrisiko. Bis das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts München I aufhob - und der Pressefreiheit wieder zu ihrem Recht verhalf.”
So betitelt die neue Ausgabe - 25/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Argument, das bei den Auseinandersetzungen um die Publizitätsinteressen der Prominenten - verbunden mit dem Interesse der Medien auf Realitätsvermittlung - stets bedacht werden müsste, führt Helmut Markwort in seinem neuen FOCUS-Tagebuch 24/2005 an:
„Oft in vertraulichen Gesprächen und selten zur Veröffentlichung gestehen Politiker, dass sie durch ihre öffentliche Aufgabe süchtig geworden sind, dass sie nach der Droge Aufmerksamkeit lechzen und Entzugserscheinungen spüren, wenn kein Medienmensch sie fragt und ihre Wichtigkeit bestätigt.”
Dazu Franck in seinem Buch „Ökonomie der Aufmerksamkeit”:
„Die Aufmerksamkeit anderer Menschen ist die umwiderstehlichste aller Drogen. Ihr Bezug sticht jedes andere Einkommen aus. Darum steht der Ruhm über der Macht, darum verblaßt der Reichtum neben der Prominenz.”
FOCUS deckt in der Ausgabe von morgen „Das System Kachelmann” auf:
„Jeweils am Anfang und am Ende der Sendung ließ er die Internet-Adresse www.kachelmannwetter.de einblenden. Wer die Seite aufrief, wunderte sich: keine Wetterkarte, keine Vorhersage. Stattdessen wurden die geschäftlichen Aktivitäten von Kachelmann und seiner Meteomedia AG angepriesen.”
Als der Rechercheur am vergangenen Donnerstag die ARD um eine Stellungnahmen bat, verschwand noch am Abend diese Schleichwerbung vom Bildschirm. In dem Artikel wird noch auf weitere Kachelmann-Schleichwerbung hingewiesen, so: „Zwischen seiner Wetter-Show und der 'Tagesschau' wirbt Kachelmann als Meteorologe für badische Weine.”
Nur äußerst selten machen wir auf Beiträge in Zeitschriften aufmerksam. Eine Ausnahme verlangt ein „Gastkommentar” in einer Zeitschrift, in der Medienexperten keine Spitzen-Beiträge zum Medienrecht erwarten, im „Anwaltsblatt”, neuestes Heft 6/2005.
Höchst sachkundig beschreibt Dr. Joachim Jahn, F.A.Z., das Ungleichgewicht zu Lasten der Pressefreiheit im Spannungsfeld zu anderen Werten. Unter anderem:
„Ärgerlich sind jedoch die Schattenseiten dieser Entwicklung. Journalisten und Justitiare zensieren sich aus Angst vor Prozessen und Schadensersatzansprüchen zunehmend selbst. Manch Kritisches über Politiker oder Wirtschaftsführer bleibt ungesagt und ungedruckt .... Prominente aus Adel, Sport und der Showbranche vermarkten sich dagegen für viel Geld selbst, stilisieren ihr eigenes Selbstbild in der Öffentlichkeit - können aber unangenehme Bilder über sich selbst verbieten lassen.”
Diese Abhandlung wünschen sich Verlagsjuristen in die Hand aller Presse-Richter.
Der Inhaber der IR-Marke „Milka” und der Farbmarke „Lila” kann diese Karte nicht erfolgreich untersagen. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt:
„Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwendung der Postkarte aus.”
Als wichtigsten Grund für diese Abwägung hat der BGH angenommen:
Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern die Gestaltung der Postkarte als witzig und humorvoll angesehen hat. Darüber hinaus lässt sich nicht unterstellen, dass die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Vertrieb der Postkarte verfolgt.
Sie können das gesamte Urteil des BGH, I ZR 159/02, hier nachlesen. Die Postkarte wird im Tatbestand des Urteils abgebildet.
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