Der Mieter muss nicht dargelegen und beweisen, inwieweit ihn die geringere Fläche beeinträchtigt. Ob der Mieter - außer zu mindern - darüber hinaus kündigen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Der Bundesgerichtshof schützt nun nach seinem Urteil Az.: XII ZR 254/01 den Gewerbemieter wie den Wohnraummieter. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter tatsächlich im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.
Für den Wohnraummieter hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 entschieden, dass ein abweichendes Flächenmaß die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch jedenfalls dann erheblich mindert, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibt.
Diesen Grenzwert wendet der Bundesgerichtshof nun mit seiner neuen Entscheidung ebenso auf Geschäftsräume an: „Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar.“ SK
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