Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Urteile zum marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Titelseite (und entsprechend anderer Seiten) sind selten. Hier können Sie ein noch unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 406 0 86/04 einsehen.
Bitte lesen Sie zum Inhalt des Urteils die zusammenfassenden Leitsätze nach, die wir dem Urteil vorangestellt haben. Schon diese Leitsätze zeigen: Es ist schwierig einen markenmäßigen Gebrauch als Voraussetzung eines markenrechtlichen Schutzes nachzuweisen. Und: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheitern meist bereits daran, dass die wettbewerbliche Eigenart fehlt.
Wie so oft, wird sich über die eine oder andere Passage der Urteilsbegründung - nicht jedoch über das Ergebnis - streiten lassen.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Sie erinnern sich an die tatsächliche oder vermeintliche Sex-Affäre und das Ende der Diplomatenkarriere des schweizerischen Botschafters in Berlin. Wenn Sie hier links auf der Startseite „Borer” oder „Fielding” eingeben, können Sie sich zu den einzelnen Vorgängen informieren.
Ein Höhepunkt der öffentlichen Auseinandersetzungen waren Attacken von Frau Fielding und Herrn Borer in der Sendung „Menschen 2000”, zu dem dann Johannes B. Kerner eine Gegendarstellung verlesen musste.
In der Schweiz konnte sich Borer außergerichtlich eine Geldentschädigung vom Verlag des SonntagsBlick verschaffen. Deutsche Verlage weigerten sich zu zahlen. Gegen sie wollte das Glamour-Paar dann - beängstigend angekündigt - die amerikanische Rechtsprechung zu den bekannt hohen Geldentschädigungen auszunutzen. Ein zweistelliger Millionen-Dollar-Betrag sollte es sein. Der Mißerfolg ist jetzt perfekt: Die Klage wurde soeben auch in zweiter Instanz uneingeschränkt abgewiesen.
Schon in erster Instanz hatten die beiden - am 11. Februar 2004 - vor dem United States District Court for the Nothern District of Texas Dallas Division verloren. Nun, am 30. Juni 2005, hat der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Eine Änderung dieser Rechtsprechung durch ein weiteres Rechtsmittel ist nach unserer Einschätzung nur theoretisch möglich.
Die beiden Urteile sind weit über den Einzelfall hinaus für alle Medien von großer Bedeutung. Die Gerichte haben dargelegt, dass die U.S.-Justiz unzuständig ist, weil - verkürzt ausgedrückt - im Wesentlichen der behauptete Schaden nicht in den U.S.A. aufgetreten ist.
Alle Einzelheiten können Sie den von uns ins Netz gestellten Urteilen und den von uns jeweils vorangestellten, zusammenfassenden Leitsätzen entnehmen.
Wir nehmen im Übrigen an, dass Borer-Fielding auch dann verloren hätten, wenn sich die U.S.-Gerichte für zuständig erklärt hätten.

Ein Beispiel zum richterlichen Dezisionismus, wie man es so klar nur selten geboten erhält: Den gleichen Fall beurteilt das eine Gericht so, das andere genau gegenteilig, obwohl sich beide Sachverhalte zum rechtlichen Problem in nichts unterscheiden.
FOCUS hatte entlarvt, dass Agenturen Möchtegern-Models neppen. Die Models lassen sich kostenpflichtig im Internet mit dem Ziel abbilden, angeworben zu werden. Der FOCUS zeigte Beispiele aus dem Internet. Zwei Models wollten in Geld von der Zeitschrift entschädigt werden; das eine in Frankfurt, das andere in Stuttgart.
Das Landgericht Frankfurt a.M. urteilte: Die Publikation ist rechtmäßig. Die Models sind relative Personen der Zeitgeschichte und berechtigte Interessen der Abgebildeten werden nicht verletzt. Eine Geldentschädigung stand dem Model bei dieser rechtlichen Beurteilung ohne jede weitere Diskussion von vornherein nicht zu. Über dieses Urteil haben wir am 21. März an dieser Stelle berichtet. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 2/03 0 444/04.
Anders das Landgericht Stuttgart, obwohl es das Frankfurter Urteil kannte. Dieses Gericht erklärte die Publikation für rechtswidrig, - vor allem mit der Begründung: „Opfer ... sind keine relativen Personen der Zeitgeschichte ... Denn die Öffentlichkeit interessiert sich in erster Linie für das zeitgeschichtliche Ereignis und erst nachrangig für die Opfer ...”. Außerdem - so das LG Stuttgart hilfsweise weiter - standen berechtigte Interessen der Models entgegen. Eine Geldentschädigung sprach das LG Suttgart dennoch nicht zu, weil „die Veröffentlichung nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nicht die von der Rechtsprechung entwickelten hohen Voraussetzungen erreicht, unter denen ausnahmsweise eine Geldentschädigung zu zahlen ist”. Um das Beispiel zum richterlichen Dezisionismus perfekt zu machen: Das Amtsgericht hatte sogar dem Möchtegern-Model 1.000 Euro zugesprochen.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 17 S 3/05, können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In der Praxis von Marken- und Internet-Kanzleien kommt dieser Fall erstaunlicherweise verhältnismäßig häufig vor:
Im Zeitpunkt der deutschen Einheit bestanden zwei Kennzeichenrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kollidierten die Firmenschlagworte „Hufelandklinik” und „Hufeland-Krankenhaus”. Zwei Kliniken bezogen sich auf den Arzt Hufeland, der als Begründer des Naturheilverfahrens gilt. Schon vor der Wiedervereinigung warb die Klägerin im gesamten Bundesgebiet, die Beklagte regional beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis in Thüringen.
Nach dem BGH-Urteil sind beide Kliniken wie Gleichnamige zu behandeln, beiden ist es gestattet, ihr Firmenschlagwort zu verwenden, und es greift der im Domainrecht geltende Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Dieser Grundsatz greift für das Internet selbst dann, wenn ein Wettbewerber bei der Wiedervereinigung nur regional geworben hat.
Das Urteil selbst liegt noch nicht vor. Bekannt sind nur das Aktenzeichen (I ZR 288/02) und seit gestern eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs.

Eine Rechtsanwaltskanzlei „WR & Partner” hatte eine Titelschutzanzeige für den Titel „NEWS” anonym aufgegeben, den Auftraggeber also nicht genannt. Ein klarer Fall für den Verlag des österreichischen Nachrichtenmagazins „NEWS”, das auch in Deutschland vertrieben wird; - möchte man meinen.
Der Haken:
Die inserierende Kanzlei löste sich auf.
Fünf Partner der aufgelösten Kanzlei „WR & Partner” wechselten in eine andere Kanzlei. Die Abmahnung gelangte auch in diese Kanzlei. Gegen sie erwirkte der NEWS-Verlag eine einstweilige Verfügung.
Also doch alles in Ordnung?
Im Widerspruchsverfahren wurde die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben. Der Grund:
Die Kanzlei, in welche die fünf Anwälte wechselten, „ist unabhängig von ihrer Rechtsform als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft ein eigener, von ihren Partnern zu unterscheidender Rechtsträger. Es handelt sich jedenfalls um eine im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der neueren Rechtsprechung des BGH als rechtsfähig und damit als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist....Die Ag. behauptet gerade nicht, in dem in Rede stehenden Titelstreit überhaupt mandatiert, geschweige denn rechtsverletzend tätig geworden zu sein.”
So entschieden hat das Landgericht Hamburg, Az.: 312 0 853/04. Auszüge aus diesem Urteil wurden schon im neuen Heft 6 der GRUR-RR veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat eine folgenreiche Rechtsfrage gegen die Interessen der Anleger beantwortet. Die Verjährungsfrist läuft nicht erst ab Beginn der Kursverluste. Wer falsch beraten worden ist, muss spätestens drei Jahre nach dem Erwerb der Wertpapiere klagen.
Hier haben wir Ihnen dieses Urteil XI ZR 170/04 ins Netz gestellt.

Ein Geschäftsführer, dem gekündigt worden ist, sollte sich näher ansehen, wie die Kündigung zustande gekommen ist.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Aufsichtsrat die Kündigung auf seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter delegiert. Die Satzung hat eine solche Delegation jedoch nicht vorgesehen.
Die Folge, - so das Urteil: „Da ..., fehlt es an einer gemäß § 11 Abs. 2 lit. k der Satzung erforderlichen Entscheidung des zuständigen Organs über die Kündigung, was zu deren Unwirksamkeit führt.”
Der BGH bezieht sich für seine Entscheidung auf zwei Urteile, die er vor 35 Jahren gefällt hat.
Diese Rechtsprechung kann sich beispielsweise gravierend auswirken, wenn sich der Vertrag um jeweils mehrere Jahre verlängert und wegen des Fehlers erst zum nächsten Termin in ein paar Jahren gekündigt werden darf. Ein anderes Beispiel: Wenn auf Grund des Fehlers die Frist für fristlose Kündigungen verstreicht.
Hier können Sie den Beschluss II ZR 16/03 nachlesen.

„Wenn Lafontaine kam, dann wollte er immer das beste Zimmer im besten Hotel. Und wehe, die Lilien auf dem Tisch waren nicht frisch. Dann gab es Theater.”
Thorsten Kröger, SPD-Wahlkampfmanager in Bochum, zitiert in dem morgen erscheinenden FOCUS.
Wenn der Verfasser dieser Zeilen, ein Rechtssoziologe, bei dieser Gelegenheit einen neuen Begrifff vorschlagen darf: „Spesen-Reiche”. Jeder Politiker mit Stimme kennt von allem das Beste: Hotels, Residenzen, Jets, Spitzenrestaurants, Empfänge, Festspiele mit Ehrenkarten, wichtige Gesprächspartner, Helfer, die schönsten Reisen zu den interessantesten Plätzen. Und ihm gehören Aufmerksamkeit und Ehre. Alles kostenlos und steuerfrei.
Diese Privilegierten kämpfen unter der Fahne „Reichen-Steuer” wider besseres Wirtschaftswissen und gegen den sozialen Frieden dafür, als Reiche den eigenen Lebensstandard zu erhalten und zu mehren.