Der Bundesgerichtshof hat eine folgenreiche Rechtsfrage gegen die Interessen der Anleger beantwortet. Die Verjährungsfrist läuft nicht erst ab Beginn der Kursverluste. Wer falsch beraten worden ist, muss spätestens drei Jahre nach dem Erwerb der Wertpapiere klagen.
Hier haben wir Ihnen dieses Urteil XI ZR 170/04 ins Netz gestellt.