In der Praxis von Marken- und Internet-Kanzleien kommt dieser Fall erstaunlicherweise verhältnismäßig häufig vor:
Im Zeitpunkt der deutschen Einheit bestanden zwei Kennzeichenrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kollidierten die Firmenschlagworte „Hufelandklinik” und „Hufeland-Krankenhaus”. Zwei Kliniken bezogen sich auf den Arzt Hufeland, der als Begründer des Naturheilverfahrens gilt. Schon vor der Wiedervereinigung warb die Klägerin im gesamten Bundesgebiet, die Beklagte regional beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis in Thüringen.
Nach dem BGH-Urteil sind beide Kliniken wie Gleichnamige zu behandeln, beiden ist es gestattet, ihr Firmenschlagwort zu verwenden, und es greift der im Domainrecht geltende Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Dieser Grundsatz greift für das Internet selbst dann, wenn ein Wettbewerber bei der Wiedervereinigung nur regional geworben hat.
Das Urteil selbst liegt noch nicht vor. Bekannt sind nur das Aktenzeichen (I ZR 288/02) und seit gestern eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs.