Eine Rechtsanwaltskanzlei „WR & Partner” hatte eine Titelschutzanzeige für den Titel „NEWS” anonym aufgegeben, den Auftraggeber also nicht genannt. Ein klarer Fall für den Verlag des österreichischen Nachrichtenmagazins „NEWS”, das auch in Deutschland vertrieben wird; - möchte man meinen.
Der Haken:
Die inserierende Kanzlei löste sich auf.
Fünf Partner der aufgelösten Kanzlei „WR & Partner” wechselten in eine andere Kanzlei. Die Abmahnung gelangte auch in diese Kanzlei. Gegen sie erwirkte der NEWS-Verlag eine einstweilige Verfügung.
Also doch alles in Ordnung?
Im Widerspruchsverfahren wurde die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben. Der Grund:
Die Kanzlei, in welche die fünf Anwälte wechselten, „ist unabhängig von ihrer Rechtsform als GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft ein eigener, von ihren Partnern zu unterscheidender Rechtsträger. Es handelt sich jedenfalls um eine im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der neueren Rechtsprechung des BGH als rechtsfähig und damit als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist....Die Ag. behauptet gerade nicht, in dem in Rede stehenden Titelstreit überhaupt mandatiert, geschweige denn rechtsverletzend tätig geworden zu sein.”
So entschieden hat das Landgericht Hamburg, Az.: 312 0 853/04. Auszüge aus diesem Urteil wurden schon im neuen Heft 6 der GRUR-RR veröffentlicht.