Eigentlich ist es längst selbstverständlich, aber immer noch müssen Gerichtsverfahren dazu geführt werden:
„Das vom Antragsteller beanstandete Schreiben ist nicht als unzulässige Werbung zu beurteilen... Die Erwähnung des Mandatsverhältnisses ist nach den Grundsätzen über die Anwaltswerbung nicht zu beanstanden. Es stellt eine sachliche Information über die Tätigkeit der Rechtsanwälte dar, dass diese bestimmte - auch bedeutsame - Mandate betreuen. Das Schreiben war nicht auf die Anbahnung eines konkreten Mandatsverhältnisses ... gerichtet.”
So das Landgericht Hamburg, Az.: 312 0 801/04.