Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg mit dem Aktenzeichen 237 C 134/04 im Berufungsverfahren samt Ohrfeige für die Autorin bestätigt. Über dieses Urteil des Amtsgerichts haben wir am 17. Januar dieses Jahres an dieser Stelle berichtet.
Die Kernsätze des Berufungsurteils:
„Unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist keine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars gerechtfertigt. Da der Beklagten nur ein Versehen unterlaufen ist, ist nicht damit zu rechnen, dass sie mit Blick auf die Klägerin erneut deren Rechte aus § 13 UrhG verletzen wird, zumal die Beklagte unstreitig organisatorische Abhilfe geschaffen hat, um solche Versehen in Zukunft unwahrscheinlicher zu machen. Der künstlerische Rang der Verletzten, die mit den von der Beklagten bereits mehrfach abgedruckten Kurzkrimis Trivialliteratur von allenfalls geringer künstlerischer Bedeutung schafft, ist ebenfalls als gering einzustufen, was sich bei der Bemessung der Entschädigung auswirkt.”
Sie können das bestätigende Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 16 S 22/04, hier nachlesen.
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