Hier können Sie das JUDGEMENT (Just Satisfaction - Friendly Settlement) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von heute, 28. Juli 2005, nachlesen. Application no. 59320/00. Unter Nr. 7 wird der Vergleich wiedergegeben, den die Bundesrepublik Deutschland mit Prinzessin Caroline von Hannover geschlossen hat (10.000 € für immateriellen Schaden, 105.000 € für Kosten und Aufwendungen).
Juristisch interessiert an erster Stelle: Die Europäische Menschenrechtskonvention hat in Deutschland keinen Verfassungsrang. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet jedoch nur nach dieser EMRK (die solche Entschädigungen vorsieht). Es wird deshalb immer wieder vorkommen, dass die Bundesrepublik Deutschland für Entscheidungen entschädigen muss, die nach dem höherrangigen deutschen Verfassungsrecht zutreffen.
Äußern sollte sich deshalb an erster Stelle die Politik. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung bekanntlich davon abgesehen hat, die Verweisung des Rechtsstreits an die Große Kammer des Straßburger Gerichts zu beantragen und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in einem F.A.Z.-Gespräch vom 9. 12. 2004 in aller Deutlichkeit klargestellt hat: „Straßburg ist kein oberstes Rechtsmittelgericht”.
Die AP-Meldung von heute, 12.40 Uhr, zu diesem Vergleich ist in wesentlichen Teilen falsch. Die Verlage waren an diesem Vergleich nicht beteiligt. Sie müssen nicht entschädigen. Außerdem ist eine von AP aufgeführte Zeitschrift auch nicht mittelbar betroffen.
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