Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs erinnert daran, dass auch im Markenrecht bei Verletzungen durch Beauftragte nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf den Auftraggeber durchgegriffen werden darf.
Die neue BGH-Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung und Lehre, welche den Begriff „Beauftragter” sehr weit auslegt. Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH den Durchgriff von der Tochtergesellschaft als "Beauftrage" auf die Muttergesellschaft.
Hier können Sie - samt - Leitsatz das neue Urteil des BGH „Meißner Dekor II”, Az.: I ZR 221/02, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dr. Hildegard Hamm-Brücher, Staatsministerin a.D., im Fragebogen der Zeitschrift „Forschung und Lehre”, neuestes Heft, unter anderem:
„Welche Eigenschaft schätzen Sie an der heutigen Studentengeneration?” - „Weiß nicht.”
„Worüber können Sie (Tränen) lachen?” - „Über nichts.”
„Ein Jahr Robinson (ohne Freitag); welche drei Bücher nehmen Sie mit?” - „Weiß nicht, eventuell Bibel.”

Das Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 54 C 5095/04, hat in diesem Sinne entschieden.
Der Erzeuger hatte über eine bestimmte Mobiltelefonnummer mit der Mutter telefoniert. Unter dem vom Erzeuger angegebenen Namen und Wohnort war er nicht zu ermitteln. Es klagte das Kind gegen den Diensteanbieter auf Nennung des Anschlussinhabers.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst fest, dass das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Dann fuhr es fort:
"Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung § 14 Abs. 4 TDSV bzw. auf die seit Juni 2004 geltende Regelung § 105 TKG berufen, wonach eine Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Denn gegenüber dieser Vorschrift ist das Recht der Klägerin auf die begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig, wie dies etwa in dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem Samenspender Anonymität zugesichert hatte, den Namen des Spenders preisgegeben haben wollte. Wie in jenem Fall rechtfertigt die Güterabwägung ... die Preisgabe der von der Klägerin erstrebten datenschutzrechtlich geschützten Angaben."

Man kann sogar feststellen, dass die beiden Münchener Universitäten mit Abstand führen, also die Technische Universität München und die Ludwig-Maximilians-Universität München. Die beiden anderen Universitäten der Spitzengruppe sind die Universitäten Freiburg und Heidelberg.
Zu diesem Gesamtergebnis gelangt das neue, aufwändig recherchierte FOCUS-Ranking, das in der morgen erscheinenden Ausgabe 36/2005 publiziert wird.
In der Ausgabe von morgen werden auch die Teilergebnisse für Medizin, Psychologie, Biologie und Chemie veröffentlicht. Die Teilergebnisse für die Rechtswissenschaften folgen in der darauf folgenden Ausgabe.

Gestritten wurde im Rahmen der Berechnung des Zugewinns. Die - nun geschiedenen - Eheleute hatten gemeinsam von der Tante des Ehemanns ein Grundstück geerbt. Sie zerrissen das Testament. Der Ehemann wurde dementsprechend als Alleinerbe im Testament ausgewiesen. Dadurch verschlechterte sich nach § 1374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Zugewinnausgleich für die Frau.
Der Bundesgerichtshof ging mit dem vorinstanzlichen Oberlandesgericht davon aus, dass die Ehefrau nicht dadurch ihre Erbenstellung verlor, dass sie dabei mitwirkte, das Originaltestament zu vernichten: kein Erbverzicht, keine formgerechte Ausschlagung.
Gestritten wurde dann noch darüber, ob das fotokopierte Original von der Erblasserin stammt. Der BGH ging mit der Vorinstanz von einem Original aus mit der Begründung: „Mit einem solchen schlichten Bestreiten hat er [der geschiedene Ehemann] seiner Darlegungslast nicht genügt”.
Gestritten wurde schließlich auch noch darüber, ob die Ehefrau in dem Testament wirklich als Erbin oder nur als Vermächtnisnehmerin bedacht wurde. Der BGH urteilte:
„Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 301/02, können Sie hier nachlesen.

Urteile zur Publikation von Testergebnissen haben Konjunktur. Der Kernsatz eines neuen BGH-Urteils lautet:
Die beanstandete Werbung ist deshalb irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise ihr einen Schluß auf die Qualität des gesamten Angebots entnehmen, obwohl dem in Bezug genommenen Testbericht keine auf die gesamte Organisation bezogene, sondern wegen der Beschränkung der Untersuchung auf einige wenige Beratungsstellen nur eine begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 253/02, abrufen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat soeben in einem noch unveröffentlichten Hinweisbeschluss zu einem Unterlassungsrechtsstreit an die Rechtsprechung und Literatur zur Beurteilung von Äußerungen mit mehreren möglichen Deutungen erinnert. Der Beschluss bekräftigt unter Hinweis auf Löffler/Ricker (der wiederum Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin aufführt):
Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist diejenige für die rechtliche Beurteilung maßgeblich, die dem Äußernden günstiger ist, weil sie den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Auch der Senat entnimmt deshalb dem Begriff 'Rädelsführer' lediglich, dass der Kläger durch Abgabe von Meinungsäußerungen eine aktive Rolle in dem Meinungskampf eingenommen, die vom Betriebsrat des Opel-Werks favorisierte Vorgehensweise in der Auseinandersetzung abgelehnt, statt dessen eine Fortsetzung des Arbeitskampfes befürwortet und seine Position auch gegenüber anderen zum Zwecke der Meinungsbildung eingenommen hatte.”
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt damit die Rechtsprechung des Landgerichts Bochum. Das Landgericht Bochum hatte in zwei Urteilen zugunsten des FOCUS entschieden. Über diese beiden Urteile haben wir am 24. März und am 4. Mai dieses Jahres berichtet und jeweils das Urteil ins Netz gestellt. Die beiden Bochumer Urteile sind noch nicht ausdrücklich auf die Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung bei mehreren möglichen Deutungen eingegangen.
Sie können hier den Hinweisbeschluss des OLG Hamm, Az.: 3 U 79/05, nachlesen.

Computerprogramme sind - so der BGH, die herrschende Meinung bestätigend - gesetzlich bereits dann geschützt, wenn es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Eine besondere schöpferische Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Keinen Schutz genießen nur einfache Leistungen, die jeder Programmierer routinemäßig auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde.
Deshalb spricht bei komplexen Computerprogrammen sogar eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung.
Az.: I ZR 111/02. Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH mit den amtlichen Leitsätzen nachlesen.

FOCUS MONEY bringt in der heute erscheinenden neuen Ausgabe (36/2005) Hinweise dazu, wie ein erheblicher Teil der Aufwendungen zur Scheidung auf den Fiskus abgewälzt werden können. Zum Beispiel:
Der zumutbare Eigenanteil für Gerichts- und Anwaltskosten beträgt bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von 51.130 Euro (nur) vier Prozent. Die übersteigenden Gerichts- und Anwaltskosten dürfen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.