Gestritten wurde im Rahmen der Berechnung des Zugewinns. Die - nun geschiedenen - Eheleute hatten gemeinsam von der Tante des Ehemanns ein Grundstück geerbt. Sie zerrissen das Testament. Der Ehemann wurde dementsprechend als Alleinerbe im Testament ausgewiesen. Dadurch verschlechterte sich nach § 1374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Zugewinnausgleich für die Frau.
Der Bundesgerichtshof ging mit dem vorinstanzlichen Oberlandesgericht davon aus, dass die Ehefrau nicht dadurch ihre Erbenstellung verlor, dass sie dabei mitwirkte, das Originaltestament zu vernichten: kein Erbverzicht, keine formgerechte Ausschlagung.
Gestritten wurde dann noch darüber, ob das fotokopierte Original von der Erblasserin stammt. Der BGH ging mit der Vorinstanz von einem Original aus mit der Begründung: „Mit einem solchen schlichten Bestreiten hat er [der geschiedene Ehemann] seiner Darlegungslast nicht genügt”.
Gestritten wurde schließlich auch noch darüber, ob die Ehefrau in dem Testament wirklich als Erbin oder nur als Vermächtnisnehmerin bedacht wurde. Der BGH urteilte:
„Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 301/02, können Sie hier nachlesen.