Das Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 54 C 5095/04, hat in diesem Sinne entschieden.
Der Erzeuger hatte über eine bestimmte Mobiltelefonnummer mit der Mutter telefoniert. Unter dem vom Erzeuger angegebenen Namen und Wohnort war er nicht zu ermitteln. Es klagte das Kind gegen den Diensteanbieter auf Nennung des Anschlussinhabers.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst fest, dass das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Dann fuhr es fort:
"Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung § 14 Abs. 4 TDSV bzw. auf die seit Juni 2004 geltende Regelung § 105 TKG berufen, wonach eine Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, unzulässig ist bzw. nur dann zulässig ist, wenn der Teilnehmer in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Denn gegenüber dieser Vorschrift ist das Recht der Klägerin auf die begehrte Auskunftserteilung zur Feststellung ihrer Abstammung vorrangig, wie dies etwa in dem Fall entschieden worden ist, dass ein Kind von einem Arzt, welcher einem Samenspender Anonymität zugesichert hatte, den Namen des Spenders preisgegeben haben wollte. Wie in jenem Fall rechtfertigt die Güterabwägung ... die Preisgabe der von der Klägerin erstrebten datenschutzrechtlich geschützten Angaben."
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