So entschieden hat das Landgericht Köln, Az.: 28 0 731/03. Zur Verwendung von mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern führen die Urteilsgründe aus:
Schließlich ändert es auch nichts an der Beurteilung, dass die Predigt mit verdeckter Kamera aufgenommen wurde. Das BVerfG (BVerfG NJW 1984, 1741) hat klargestellt, dass die - hier möglicherweise zu unterstellende - rechtswidrige Beschaffung von Information nicht unter den Schutz von Art. 5 GG fällt, die Verbreitung dieser Information aber sehr wohl. Für die Zulässigkeit der Verbreitung kommt es darauf an, ob die wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht dessen, von dem rechtswidrig Informationen beschafft werden, grundsätzlich unzulässige Verbreitung ausnahmsweise doch zulässig ist, weil nämlich die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht. Ein solches Überwiegen ist vorliegend aus den dargelegten Gründen anzunehmen.”
Dieses Urteil wurde soeben schon in ZUM-RD veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil entspricht den beiden Urteilen, die der 6. und der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zur Aufdeckung der Schleichwerbung „Marienhof” gefällt haben.
So erfreulich diese Entscheidungen auch für die Medien sind, sie gehen allesamt davon aus, dass nur die Verbreitung der Information rechtmäßig ist, nicht jedoch ihre Beschaffung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Entscheidungen muss jedoch, wenn sich die Presse diese Informationen selbst beschafft, auch diese Beschaffung rechtmäßig sein.