Das Bundesarbeitsgericht hat neu geurteilt: § 622 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der solche unterschiedlichen Kündigungsfristen verbietet, enthält zur Folge eines Verstoßes eine Regelungslücke.
Diese Lücke ist nicht so zu schließen, dass der gesamte Arbeitsvertrag nichtig ist oder die gesetzliche Kündigungsfrist gilt oder versucht wird, den Arbeitsvertrag ergänzend auszulegen. Vielmehr ist zu Lasten des Arbeitgebers - wie im Handelsvertreterrecht - die für den Arbeitnehmer geltende, längere Frist auch auf den Arbeitgeber anzuwenden.
Sie können hier das gesamte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 296/04, nachlesen.
Das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, ob der Arbeitnehmer - wenn er das Unternehmen möglichst schnell verlassen möchte - wählen und sich für die dem Arbeitgeber zugestandene kürzere Frist berufen darf. Das BAG erklärt auch nicht, es lasse diese Frage offen. Zwischen den Zeilen wird man aus dem Urteil lesen müssen, dass dem Arbeitnehmer ein solches Wahlrecht nicht zustehen soll.