Früher verhielt sich die Rechtslage anders. Heute bestimmt § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: „Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.” Umstritten ist in der Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur, ob und welche Ausnahmen zuzulassen sind. Das Urteil führt zunächst sehr wohlwollend den Hauptgrund auf, der dafür spricht, dass keine Ausnahmen bestehen. Wörtlich:
Für die erstgenannte Auffassung (nämlich: keine Ausnahme) spricht, dass der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-)name gegenüber dem durch Geburt erworbenen Familennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der 'erheiratete' Ehename vom Namen des anderen ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers.”
Das Urteil lässt die Frage dann aber doch offen, verdeutlicht jedoch, dass der BGH auf jeden Fall sehr enge Grenzen ziehen möchte, falls er überhaupt Ausnahmen zulassen wird. In dem neuen Urteil heißt es:
„Letztlich kann diese Frage (in dem zu entscheidenden Fall) indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für 'krasse Einzelfälle' - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.”
Sie können hier das Urteil des BGH Az.: XII ZR 204/02, nachlesen. Im letzen Absatz des Urteils finden Sie die Ausführungen des BGH dazu, warum er im entschiedenen Fall jedenfalls einen krassen Einzelfall als Ausnahme verneinte.
Nebenbei fällt in diesem Urteil wie auch in anderen Urteilen des BGH auf, wie stark er an der alten Rechtschreibung festhält. Allein auf Seite 6 des Urteils verbleibt der XII. Zivilsenat dreimal bei der alten Rechtschreibung.