Nach § 8 Abs.3 Nr. 1 UWG neuer Fassung stehen die Ansprüche aus unlauteren Wettbewerbshandlungen auf Beseitigung und Unterlassen „jedem Mitbewerber” zu.
Eine Komplementär-GmbH ist nach einem Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 55/04, das sich auf eine ältere Entscheidung des BGH beruft, kein Mitbewerber im Sinne dieses § 8 Abs. 3 Nr. 1, wenn die GmbH nur finanziell beteiligt ist. Das Urteil wörtlich:
„Wie bei dem 'Gewerbetreibenden' i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. setzt die Klagebefugnis des 'Mitbewerbers' (§ 8 Abs. 3 Nr. 1) voraus, dass der Anspruchsteller einer auf Dauer angelegten, selbständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, indem er z.B eine Spielbank betreibt und damit als Anbieter einer Dienstleistung mit Konkurrenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Es ist eine eigene aktive Geschäftstätigkeit erforderlich (BGH-Urteil vom 12. 7. 1995 - I ZR 85/93 - Funny Paper). Eine bloß finanzielle Beteiligung an einem seinerseits aktiv tätigen Unternehmen genügt nicht. Soweit im Schrifttum ohne nähere Begründung der gegenteilige Standpunkt vertreten wird .., ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche passive Beteiligung ist nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit z.B. dem Anbieten von Dienstleistungen gleichzusetzen.”
Das OLG Hamburg hat auf dieser Basis die Klagebefugnis der Komplementärin einer Spielbankbetreiber-GmbH & Co. im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino verneint. Im Einzelnen - zur Erläuterung für die Anwendbarkeit auf andere Fälle:
„... nimmt die Antragstellerin als Unternehmen die Stellung 'einer reinen Komplementärgesellschaft ein. Eine aktive Geschäftstätigkeit erfolgt nicht'. Dieser Hinweis stimmt mit dem Umstand überein, dass die Spielbanken des Landes Schleswig-Holstein von eigenständigen Kommanditgesellschaften betrieben werden, und zwar in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin ist demnach eine reine Verwaltungsgesellschaft, die bei den Betreibergesellschaften die Stellung der Komplementärin einnimmt.