Unternehmen erkennen immer besser, dass oftmals über Kinder die Eltern als Kunden gewonnen werden können. Das Internet bietet sich als Weg zu Minderjährigen besonders gut an. Škoda hat deshalb einen „Online-Kinderclub” eingerichtet. Die Kinder konnten sich - so die Vorstellung des Unternehmens - ohne Einwilligung der Eltern anmelden und mitwirken.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass diese Akquisition gegen die §§ 3 und 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Nach diesen Bestimmungen handelt unlauter, „wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen auszunutzen”.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Az.: 6 U 168/054, vollständig ins Netz gestellt.
Anmerkungen:
Für die redaktionelle Arbeit und für die Markt-, Medien- und Sozialforschung gilt diese aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeleitete Rechtsprechung nicht. Für diese Bereiche wurde früher schon von Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeitet, dass in ihnen nicht im Sinne des UWG wettbewerblich gehandelt wird, sondern redaktionell und forscherisch. Das OLG Frankfurt hatte keinen Anlass auf diese Unterscheidung einzugehen. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Falle wurde von Škoda nicht eingewandt, es werde geforscht und deshalb gelte das UWG nicht.
In dieser Weise muss ebenso im Datenschutzrecht unterschieden werden. So gelten insbesondere die Datenschutzgesetze aufgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes nur höchst eingeschränkt für die Redaktionen. Die Markt- und Sozialforschung ist aus methodischen Gründen in den meisten Fällen von der gesetzlichen Regelung davon entbunden, dass der Betroffene, also der Befragte, schriftlich und umfassend informiert einwilligen muss.
Eine weitere wichtige Spezialität für die redaktionelle und die forscherische Tätigkeit: Die Presse sowie die Markt- und Sozialforschung unterwerfen sich im Wege der Selbstkontrolle eigenen ethischen Normen. Wer gegen diese Normen verstößt, kann vom Deutschen Presserat beziehungsweise vom Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung belangt werden. Diese ethischen Normen werden zudem gerne von den Gerichten herangezogen, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe anwenden; - am häufigsten, wenn die journalistische Sorgfalt rechtserheblich ist. Insoweit werden dann ethische Normen gleichzeitig zu Rechtsnormen.