Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ich habe die Menschenrechtscharta der Uno studiert. Da steht nicht drin, dass Fußball um 18 Uhr zu sehen sein muss." So Premiere-Chef Georg Kofler über den Streit um die Fußballbundesliga im frei empfangbaren Fernsehen, zitiert in der Ausgabe des FOCUS von heute.

Müssten sich die Verhältnisse seit 1998 nicht geradezu dramatisch verändert haben? Nichts dergleichen.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, dass die Verhältnisse nahezu konstant geblieben sind.
Was denken Sie: Ist Fensterputzen Männersache? Im Jahre 1998 60% und jetzt eine Steigerung auf 80 %? Ja? Grober Irrtum. Bei dieser Arbeit „Fensterputzen” hat sich zwar seit 1998 der Männeranteil noch am ehesten „verbessert”. Aber auf welchem Niveau! Der prozentuale Anteil zugunsten „Männersache” hat sich von 5 % auf 9 % erhöht. Und wenn sich dieses Ergebnis herumspricht, schwindet die Hoffnung auf satte 10 %.
Hier können Sie sich genau informieren.
Und wie sieht es in den einzelnen Altersgruppen aus? Beim Fensterputzen sinkt die Quote von beachtlichen 17 % bei den 16-29-Jährigen auf 7 % in der Altersgruppen von 34-44 Jahre und auf 5 % bei den 35-59-Jährigen. Erst in der Altersgruppe von 60 Jahre und älter schnellt der Anteil auf 12 % hoch. Wer über diesen Anstieg vielsagend spekulieren will, muss doch gleich wieder umdenken. Der Anteil „Machen beide” fällt nämlich in dieser Altersgruppe von 24 auf 20 %.
Hier können Sie die Aufteilung der Ergebnisse nach Altersgruppen nachlesen.

Der Traurgottesdienst für Verlegerin Aenne Burda beginnt heute um 11 Uhr in der Heilig-Kreuz-Kirche/Offenburg. Der Trauerzug führt zwischen 13 und 13.30 Uhr durch die Stadt - Hauptstraße, Stadtbuckel, Kronenstraße, Medienpark, Bad-, Stegermatt-, Zähringer-, Schanzstraße, Grabenallee - zum Weingartenfriedhof.
Zitate:
„Unser Land trauert um einen eindrucksvollen Menschen und eine großartige Verlegerin, deren Wirken unvergessen bleiben wird.” Gerhard Schröder.
„Ihr Name bleibt untrennbar mit dem Wiederaufbau Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg verbunden.” Angela Merkel.
„Alle, die Aenne Burda kannten, sind heute ärmer geworden. Aenne Burda war eine Symbolfigur der Nachkriegszeit und des Wirtschaftswunders, eine große Verlegerpersönlichkeit und ein lebensfroher Mensch.” Mathias Döpfner.
„Sie steht symbolhaft für eine der größten Erfolgsgeschichten in Deutschland.” Paul Spiegel.
„1987 hätte sie eigentlich für den Friedensnobelpreis in Betracht gezogen werden müssen. Tieflader aus Offenburg lieferten tonnenweise 'Burda Moden' in die Sowjetunion, die erste westliche Zeitschrift in russischer Sprache... Hans- Dietrich Genscher, einer von Dutzenden erfolgreichen Männern, die von Aenne Burda begeistert waren, drückte seine Anerkennung so aus: 'Sie haben für die Verständigung unserer Völker mehr geleistet als drei Botschafter'.” Emmerich Kusztrich.
„Burda Moden ist mein Beitrag zur Demokratisierung der Frauen in der Sowjetunion.” Raissa Gorbatschowa.
Aenne Burda selbst:
„Es gibt nichts Schöneres, als die Aufgaben im Leben voll und ganz auszufüllen.”
„Ich war arm, als es eine Schande war, arm zu sein. Jetzt bin ich reich, wo es eine Schande ist, reich zu sein.” (Auf dem Höhepunkt der Studentenunruhen)
Im (anscheinend vergessenen) Fragebogen der Badischen Zeitung im Jahre 2001 auf die Frage „Was sehen Sie als Ihren größten Erfolg an?”: „Ich mich”. -- „Welche ist Ihre beste Eigenschaft?”: „Meine Durchsetzungskraft”. -- „Welche Eigenschaft hätten Sie lieber nicht?”: „Aufbrausen”. -- „Wenn Sie noch mal von vorne anfangen könnten, was würden Sie in Ihrem Leben anders machen?”: „Vieles Entscheidendes anders.” -- „Was bedeutet es für Sie, älter zu werden?”: „Eine Katastrophe”.
Verstorben ist Verlegerin Aenne Burda am vergangenen Donnerstag im Alter von 96 Jahren. Hier die Familienanzeige.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Sie erinnern sich als Fußballkenner an den legendären Willi „Ente” Lippens. Zuerst hatte ihm in einem Spiel der Schiedsrichter die gelbe Karte gezeigt und angeherrscht:
„Ich verwarne Ihnen”.
Lippens schlagfertig:
„Ich danke Sie!”
Darauf gab's kein Lächeln, sondern die rote Karte.
Andere waren mitunter weniger schlagfertig als der mit dem Watschelgang:
Fernsehreporter Marcel Reif:
"Je länger das Spiel dauert, desto weniger Zeit bleibt.”
Gerhard Delling:
„Die Luft, die nie drin war, ist aus dem Spiel.”
Rolf Rüssmann:
„Wenn man ein 0:2 kassiert, dann ist ein 1:1 nicht mehr möglich.”
Und Thomas Hässler:
„Wir wollten in Bremen kein Gegentor kassieren. Das hat auch bis zum Gegentor ganz gut geklappt.”

Bis jetzt liegt das Protokoll der Sitzung des I. Zivilsenats vom 3. November mit dem Urteilstenor vor. Das vollständige Urteil wurde den Parteien noch nicht zugestellt. Die Pressestelle des BGH hat jedoch eine „Mitteilung” veröffentlicht.
Wenn Sie das vom Bundesgerichtshof bestätigte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., Az.: 6 U 190, hinzuziehen, können Sie sich schon jetzt ein gutes Bild verschaffen. In diesem Urteil des OLG Frankfurt wird auch das Preisrätsel wiedergegeben.
Rechtlich maßgeblich ist letztlich nach dem Urteil des BGH:
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Preis werblich ausgelobt wird. An diesem Grundsatz ändert sich nichts, wenn der ausgelobte Preis von einem Unternehmen gesponsert wird, das den Preis nicht herstellt oder vertreibt, sondern nur erwirbt.
Wenn der Sponsor sein eigenes Emblem anbringt, werden keine Rechte des Herstellers verletzt, insbesondere keine Markenrechte. Der Grund:
Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt. Der gute Ruf der Marke wird genauso wenig unlauter ausgebeutet; wenn der Sponsor sein Emblem anbringt. Der Verkehr versteht das Emblem nur als Hinweis auf den Sponser; jedenfalls bei einem ausgelobten Produkt wie einem Ferrari. Der Verkehr vermutet auch nicht, der Hersteller habe sich an der Auslobung beteiligt.
Das Landgericht hatte in erster Instanz angenommen, der Sponser verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Das war im Jahre 2001, als das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb noch stärker als heute neben dem Markengesetz angewandt worden ist.

Ein neues Beispiel zur rechtswidrigen Werbung mit unvergleichbaren Marktdaten wurde vom Landgericht Hamburg beurteilt: Verglichen hatte der Verurteilte die Auflage seines ausschließlich kostenlos verteilten Titels mit der Auflage einer zu 55 % im Abonnement und zu 45 % frei abgegebenen Zeitung. Das LG Hamburg stellte in seinem rechtskräftigen Urteil Az.: 312 0 960/04 fest:
„Denn bei einem Titel, der verkauft wird, wird der Interessent regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass ihn der Verbraucher, der dafür Geld ausgibt, auch nutzen will und dem Inhalt mit einem gesteigerten Interesse entgegentreten wird. Der Inserent wird die Chance, dass eine Anzeige mit der von ihm erhofften Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird, bei einem Verkaufsobjekt deutlich höher einstufen als bei einem ausschließlich kostenlos abgegebenen Verlagserzeugnis. Denn da der Verbraucher bei Freiexemplaren kein Geld aufwenden muss, um es zu erhalten, ist weitaus unsicherer, ob er es auch überhaupt - und falls ja mit gleicher Aufmerksamkeit - lesen oder wenigstens durchblättern wird.”
Zusammenfassende Darstellungen zur Werbung mit Marktdaten sind selten. Sie können hier eine Abhandlung zur Werbung mit Marktforschungsdaten nachlesen.

Es darf nicht unzutreffend der Eindruck vermittelt werden, was mitgeteilt wird, sei endgültig, wenn sich noch etwas ändern kann.
Wenn erkennbar ist, wer betroffen ist, darf der Betroffene grundsätzlich zumindest verlangen, dass berichtigt wird.
In diesem Sinne hat das LG Hamburg entschieden:
„Zwar ist die Aussage in dem Newsletter, die Antragstellerin sei in einem Prozess ... gescheitert, für sich genommen richtig. Sie erweckt aber bei dem unbefangenen Leser den unzutreffenden Eindruck einer endgültigen und für die Antragstellerin negativen Klärung der Rechtslage. Denn dadurch, dass dem Adressaten des Newsletters nicht zugleich mitgeteilt wurde, dass es sich um ein noch nicht rechtskräftiges und von der Antragstellerin mit der Berufung angegriffenes Urteil handelt, wurde ihm der für die Bewertung der Tatsachen wichtige Umstand verschwiegen, dass es sich nur um ein noch nicht gesichertes, also gleichsam nur vorläufiges Obsiegen der Antragsgegnerin handelt, das im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung noch in ein Unterliegen umgewandelt werden kann.”
Dieser Beschluss des LG Hamburg, Az.: 312 0 530/04, ist rechtskräftig. Er wurde bereits im Magazindienst 1/05 veröffentlicht. Sie können hier einen Auszug lesen.
Ergänzt wird dieser Beschluss durch die Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Oberlandesgerichts München, über die wir an dieser Stelle vor wenigen Tagen, am 31. Oktober, berichtet haben: Wenn sich der Sachverhalt ändert, also zum Beispiel das Urteil erster Instanz geändert wird, dann bleibt einem zur Korrektur Verpflichteten jedenfalls eine Zweiwochenfrist.

In den vergangenen Jahrzehnten wurde immer wieder geprüft, ob Anrufe in Haushalten zur Forschung nicht ebenso rechtswidrig sind wie Anrufe zur Werbung. Das Ergebnis war letztlich stets - ohne dass prozessiert hätte werden müssen: Die telefonische Markt- und Sozialforschung ist zulässig.
Nun hat ein Gericht die Problematik umfassend, tiefgreifend und - was sich für forscherischen Sachverhalt überhaupt nicht von selbst versteht - sachkundig überprüft. Es konnte die die Praxis bestätigen. Hier können Sie dieses Urteil nachlesen: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Az.: 918 C 413/05.
Das Schwergewicht der Diskussion hat sich etwas verlagert: Weg vom Wettbewerbsrecht hin zum bürgerlichen Recht.
Wettbewerbsrechtlich liegt heute verhältnismäßig viel Material dazu vor, dass die Institute im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nicht zu Wettbewerbszwecken handeln, sondern dass sie eben forschen.
Bürgerlich-rechtlich wächst - nicht nur im Bereich der Forschung - die Gefahr, dass schnell Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht werden. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat jedoch klar herausgestellt:
„Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert.” Die kollidierenden Rechtsgüter müssen und dürfen vielmehr gegeneinander abgewogen werden. Bei dieser Abwägung überwiegt - so hat das Gericht in Übereinstimmung mit allen bisherigen Untersuchungen ermittelt - die Forschung persönliche Interessen. Der Einzelne hat jedoch im Sinne des opt out-Prinzips das Recht, für die Zukunft Anrufe abzulehnen.

Ein neues Urteil des Landgerichts München I bietet ein Beispiel dafür, wie Gerichte die Anonymisierung überprüfen. In seinem Urteil führt die 9. Zivilkammer unter anderem zu einer auf ProSieben ausgestrahlen FOCUS TV-Sendung aus:
„Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung ... - sowie ihre Mitglieder in Vorbereitung auf den Termin - den Bericht mehrfach in Augenschein genommen. ... Während dieser maximal 5 Sekunden andauernden Sequenz war es der Kammer - auch nach Inaugenscheinnahme verschiedener Werbeträger der Klägerin - nicht möglich, die eingeblendete Rechnung mit ihr in Verbindung zu bringen. Dies war auch bei längerem Betrachten des Standbildes nicht möglich.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 9673/05, nachlesen.