In den vergangenen Jahrzehnten wurde immer wieder geprüft, ob Anrufe in Haushalten zur Forschung nicht ebenso rechtswidrig sind wie Anrufe zur Werbung. Das Ergebnis war letztlich stets - ohne dass prozessiert hätte werden müssen: Die telefonische Markt- und Sozialforschung ist zulässig.
Nun hat ein Gericht die Problematik umfassend, tiefgreifend und - was sich für forscherischen Sachverhalt überhaupt nicht von selbst versteht - sachkundig überprüft. Es konnte die die Praxis bestätigen. Hier können Sie dieses Urteil nachlesen: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Az.: 918 C 413/05.
Das Schwergewicht der Diskussion hat sich etwas verlagert: Weg vom Wettbewerbsrecht hin zum bürgerlichen Recht.
Wettbewerbsrechtlich liegt heute verhältnismäßig viel Material dazu vor, dass die Institute im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nicht zu Wettbewerbszwecken handeln, sondern dass sie eben forschen.
Bürgerlich-rechtlich wächst - nicht nur im Bereich der Forschung - die Gefahr, dass schnell Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejaht werden. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat jedoch klar herausgestellt:
„Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert.” Die kollidierenden Rechtsgüter müssen und dürfen vielmehr gegeneinander abgewogen werden. Bei dieser Abwägung überwiegt - so hat das Gericht in Übereinstimmung mit allen bisherigen Untersuchungen ermittelt - die Forschung persönliche Interessen. Der Einzelne hat jedoch im Sinne des opt out-Prinzips das Recht, für die Zukunft Anrufe abzulehnen.