Ein neues Beispiel zur rechtswidrigen Werbung mit unvergleichbaren Marktdaten wurde vom Landgericht Hamburg beurteilt: Verglichen hatte der Verurteilte die Auflage seines ausschließlich kostenlos verteilten Titels mit der Auflage einer zu 55 % im Abonnement und zu 45 % frei abgegebenen Zeitung. Das LG Hamburg stellte in seinem rechtskräftigen Urteil Az.: 312 0 960/04 fest:
„Denn bei einem Titel, der verkauft wird, wird der Interessent regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass ihn der Verbraucher, der dafür Geld ausgibt, auch nutzen will und dem Inhalt mit einem gesteigerten Interesse entgegentreten wird. Der Inserent wird die Chance, dass eine Anzeige mit der von ihm erhofften Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird, bei einem Verkaufsobjekt deutlich höher einstufen als bei einem ausschließlich kostenlos abgegebenen Verlagserzeugnis. Denn da der Verbraucher bei Freiexemplaren kein Geld aufwenden muss, um es zu erhalten, ist weitaus unsicherer, ob er es auch überhaupt - und falls ja mit gleicher Aufmerksamkeit - lesen oder wenigstens durchblättern wird.”
Zusammenfassende Darstellungen zur Werbung mit Marktdaten sind selten. Sie können hier eine Abhandlung zur Werbung mit Marktforschungsdaten nachlesen.