Bis jetzt liegt das Protokoll der Sitzung des I. Zivilsenats vom 3. November mit dem Urteilstenor vor. Das vollständige Urteil wurde den Parteien noch nicht zugestellt. Die Pressestelle des BGH hat jedoch eine „Mitteilung” veröffentlicht.
Wenn Sie das vom Bundesgerichtshof bestätigte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., Az.: 6 U 190, hinzuziehen, können Sie sich schon jetzt ein gutes Bild verschaffen. In diesem Urteil des OLG Frankfurt wird auch das Preisrätsel wiedergegeben.
Rechtlich maßgeblich ist letztlich nach dem Urteil des BGH:
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Preis werblich ausgelobt wird. An diesem Grundsatz ändert sich nichts, wenn der ausgelobte Preis von einem Unternehmen gesponsert wird, das den Preis nicht herstellt oder vertreibt, sondern nur erwirbt.
Wenn der Sponsor sein eigenes Emblem anbringt, werden keine Rechte des Herstellers verletzt, insbesondere keine Markenrechte. Der Grund:
Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt. Der gute Ruf der Marke wird genauso wenig unlauter ausgebeutet; wenn der Sponsor sein Emblem anbringt. Der Verkehr versteht das Emblem nur als Hinweis auf den Sponser; jedenfalls bei einem ausgelobten Produkt wie einem Ferrari. Der Verkehr vermutet auch nicht, der Hersteller habe sich an der Auslobung beteiligt.
Das Landgericht hatte in erster Instanz angenommen, der Sponser verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Das war im Jahre 2001, als das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb noch stärker als heute neben dem Markengesetz angewandt worden ist.