Zur Freude der Rechtsanwälte setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass nach dem neuen Gebührenrecht eine bei Gericht eingereichte Schutzschrift in der Regel eine volle Verfahrensgebühr auslöst, wenn der Gegner später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.
Über die von uns in Köln geführten Verfahren haben wir Ihnen an dieser Stelle am 7. Juli detailliert berichtet. Nun wurde im neuen Magazindienst der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg Az.: 5 W 262/05, der zu guter Letzt in Köln schon berücksichtigt worden ist, veröffentlicht.
Der Beschluss stellt auch klar, dass die volle Verfahrensgebühr nicht verbraucht wird, wenn die Schutzfrist in einem anderen Verfahren bereits eine Gebühr ausgelöst hat.
Wir stellen Ihnen hier den Nürnberger Beschluss ins Netz. Dieser Beschluss geht nebenbei auf die Ausnahme ein: Nur eine 0,8 Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt nicht generell beauftragt wurde, sondern nur speziell für die Schutzschrift.
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