Vor allem zwischen Berliner und Hamburger Gerichten wird gegenwärtig darüber gestritten, wie weitreichend Unterlassungsgebote zu fassen sind.
Eine Berliner Zivilkammer möchte Unterlassungsgebote so fassen, dass ihrem Wortlaut nach auch zulässige Verwendungsformen erfasst werden. Einige Verfahren sind anhängig. So wird heute, 20. September, vor dem LG Berlin der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit weiter Fassung in einem Verfahren Az. 27 0 659/05 verhandelt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dagegen in einem neuen Urteil, Az.: 5 U 9/05, so entschieden, wie es die Medien- und Wettbewerbsrechtler gewohnt sind:
„Damit schließt der Verbotsantrag auch zulässige Verwendungsformen mit ein, sodass ihm insgesamt nicht stattgegeben werden kann”.
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