Das Kammergericht hat in einem neuen Urteil Az.: 8 U 211/04 entschieden:
„Der Bekl. (Mieter) hat dadurch, dass er die Wände dieses Zimmers gelb gestrichen und großflächig mit einem zweifarbig braunen Muster versehen hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt. Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmaks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist...Handelt der Mieter schuldhaft, was regelmäßig - so auch hier - der Fall ist, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.”