Die Tagespresse hat allgemein berichtet; gestern ist uns auch das abschließende zweitinstanzliche Urteil zugestellt worden. Das Thema: Wer ist, falls überhaupt, gegendarstellungsberechtigt, wenn über Minister berichtet wird?
In dem entschiedenen Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland beantragt, ihr eine Gegendarstellung zuzusprechen. Das Landgericht München I und nun das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz sind jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesministerien und damit die Bundesrepublik Deutschland vom FOCUS-Bericht nicht unmittelbar betroffen und damit nicht gegendarstellungsbefugt sind. Das Oberlandesgericht München wörtlich:
„Die kritisierten Vorgänge werden unmittelbar auf die jeweiligen Minister bezogen und außerdem in einen direkten Zusammenhang zu den Regierungsparteien gestellt ('Für ihre Leute sorgen auch die Grünen'). Dies verdeutlicht auch die doppelte Überschrift über der Abbildung, die sich unter dem Artikel befindet und alle Bundesminister zeigt und namentlich benennt: 'Wer seinen Mitarbeitern in letzter Minute noch einen Gehaltssprung gönnt/ So viele Beamte des höheren Dienstes befördern die einzelnen Minister in diesem Monat und den nächsten Monaten:...'.”
Zu diesen Urteilen interessiert ergänzend:
Das Bayerische Pressegesetz lässt - anders als die anderen Landespressegesetze nach ihrem Wortlaut - nur Gegendarstellungen von Personen und Behörden zu, die „unmittelbar betroffen” sind. In der Praxis wirkt sich dieser Wortlaut-Unterschied nicht aus. Letztlich wird - so auch in den neuen Urteilen - verlangt, dass „durch die beanstandete Veröffentlichung die eigenen Verhältnisse des Anspruchstellers in individualisierter Weise angesprochen” sind.
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 18 U 4223/05, nachlesen und hier das vom OLG München bestätigte Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 12654/05.
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