Wetterlage: Schnee, Regen und Hagel. Trotz schlechter Sichtverhältnisse überquerte ein Fußgänger nicht auf dem 20 m entfernten, ampelgeregelten Fußgängerweg eine stark befahrene, fünfspurige Straße im Einmündungsbereich einer weiteren Straße. Geparkte Fahrzeuge und der aufgespannte Regenschirm des Fußgängers erschwerten die Sicht.
Das heißt juristisch: Grob fahrlässiger Verstoß gegen § 25 der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Bestimmung müssen Fußgänger, wenn die Verkehrslage es erfordert, die Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen überschreiten.
Ein Kfz-Fahrer handelt bei einem solchen Verhalten des Fußgängers grundsätzlich nicht schuldhaft, wenn er den Fußgänger anfährt.
Der Fahrer haftet nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle nicht einmal aus Betriebsgefahr. Das Gericht wörtlich:
„Der Antragsteller [Fußgänger] hat danach den Schaden allein zu tragen. Hinter seinem groben Eigenverschulden tritt unter den hier vorliegenden Umständen auch die Haftung aus Betriebsgefahr vollständig zurück.”
Hier können Sie vollständig den Beschluss des OLG Celle Az.: 14 W 32/05 nachlesen.
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