Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle beschreibt eingehend - und weist dazu auf die bisherige Rechtsprechung hin - die Grundpflichten von Reiseveranstaltern. Die Reiseveranstalter müssen die Mitarbeiter sorgfältig auswählen und die Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Diese Kontrollpflicht gilt auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen.
Dass die Klage des Djerba-Verletzten trotz dieser Pflichten abgewiesen wurde, liegt am Sachverhalt.
Die Eltern des schwer verletzten Klägers hatten für die Zeit vom 8. bis 22. April 2002 eine Flugpauschalreise nach Djerba/Tunesien gebucht und für Donnerstag den 11. April 2002 einen Halbtagesausflug mit dem letzten Ziel: Synagoge „La Ghriba”. Als der Kläger mit seinen Eltern die Synagoge betreten hatte, kam es zu der bekannten Explosion, weil Terroristen einen mit Flüssiggas gefüllten Tankwagen, der vor der Synagoge abgestellt war, entzündeten.
Das Oberlandesgericht Celle stellte wie schon in erster Instanz das Landgericht Hannover fest, dass der Reiseveranstalter „keinerlei (geschweige denn hinreichend konkrete) Anhaltspunkte hatte, davon auszugehen, dass am 11. April 2002 auf die Synagoge von Djerba ein Terroranschlag verübt werden könnte.”
Das OLG Celle fügt noch hinzu:
„Es bestand auch keine generelle Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die Reisenden ... über instabile Verhältnisse in Tunesien bzw. die dortigen politischen Verhältnisse überhaupt aufzuklären.”
Das umfangreiche Urteil des Oberlandesgerichts Celle Az. 11 U 297/04 können Sie hier nachlesen.
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