Seit gestern ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass dieses Urteil Schule machen wird. Es wird aber doch nicht so schlimm kommen, wie man zunächst vermuten könnte.
Das Urteil geht, wie ältere Entscheidungen des BGH, davon aus, dass „eine rechtserhaltende Benutzung i. S. von § 26 MarkenG dann nicht vorliegt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet”.
Auf der Basis dieses Leitsatzes stellt das Urteil weiter fest:
„Die Kataloge der Beklagten enthielten eine Vielzahl von Markenwaren. Der Verkehr hatte daher keinen Anlaß, die auf und auch in ihnen angebrachte Unternehmensbezeichnung 'OTTO' als eine produktbezogene Bezeichnung zu verstehen.”
Noch ein Problem: „Jede Person” darf den Antrag stellen. So legt es § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fest. Der BGH: „Gegen den klagenden Patentanwalt kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung oder rechtsmißbräuchlichen Vorgehens nicht erhoben werden, auch wenn er sich zu der Löschungsklage erst nach einer erfolgreichen Klage der Beklagten (also Otto) gegen einen seiner Mandanten veranlasst gesehen haben solte.”
Wer meint, mit dem Urteil des BGH nun schnell ganz große Geschäfte machen zu können, täuscht sich:
Wenn die Marke gelöscht worden ist, kann sich der (frühere) Markeninhaber in den scheinbar brisanten Fällen meist mit seinen anderen Kennzeichenrechten schützen. Der Druck, den „jede Person” ausüben kann, hält sich also in Grenzen. Außerdem: Die Markenrechtler wissen, was sonst noch unternommen werden kann.
Hier können Sie das vollständige Urteil, Az.: I ZR 293/02, nachlesen.
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